Gesetzesartikel
Art. 209 ZGB – Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut
6 Entscheide, in denen Art. 209 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Ehevertrag enthält Eigengutfeststellungen: Obergericht verwechselt gesetzliche und natürliche Vermutung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung nach Tod (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Ehegatte erwirbt Liegenschaft aus Erbschaft formell durch Kaufvertrag: Güterrechtliche Zuordnung zum Eigengut oder zur Errungenschaft hängt vom Erwerbsmodus ab (Art. 198 Ziff. 2 und 4 ZGB)
- Eheleute vereinbaren hälftige Tragung aller Nach- und Strafsteuern in Scheidungskonvention: Klausel ist teilweise nichtig, weil Strafsteuern einer juristischen Person nicht vertraglich auf natürliche Person übertragbar sind (Art. 20 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.