Gesetzesartikel
Art. 151 ZPO – Bekannte Tatsachen
10 Entscheide, in denen Art. 151 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erhält Aufhebung einer Ordnungsbusse wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der mutwilligen Prozessführung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG)
- Inhaftierter erleidet während 20-tägiger Einzelhaft in Sicherheitsabteilung unmenschliche Behandlung: Genugtuungshöhe wird willkürlich zu niedrig festgesetzt, Sache zur Neubemessung zurückverwiesen (§ 11 HG/ZH)
- Sparkasse beantragt definitive Rechtsöffnung auf Grundlage einer deutschen Grundschuldbestellung: Gläubigeridentität nicht nachgewiesen, da Eintragung im deutschen Handelsregister nicht notorisch und Beweis verspätet (Art. 84 Abs. 2 SchKG)
- Vater klagt gegen Auswanderung des gemeinsamen Sohnes mit Mutter nach Playa del Carmen: Obhutszuteilung an Mutter und Genehmigung des Wegzugs bestätigt (Art. 301a ZGB)
- Lindt klagt gegen Lidl wegen Nachahmung des Goldhasen: Verwechslungsgefahr bejaht, Unterlassungsverbot zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG)
- Vater bestreitet rückwirkenden Unterhalt und Betreuungsunterhalt nach Heirat der Mutter: Teilweise Aufhebung des Betreuungsunterhalts ab November 2017 wegen eherechtlicher Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Anwaltskanzlei 'Pachmann Rechtsanwälte AG' klagt gegen 'Bachmann Rechtsanwälte AG' wegen Verwechslungsgefahr: Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch abgelehnt, da Familiennamen trotz Ähnlichkeit hinreichend unterscheidbar sind (Art. 951 Abs. 2 OR)
- Werkeigentümerin haftet für durchbrochenes Gerüstbrett trotz Übergabe an Bauherr: Mangel bei bestimmungsgemässer Nutzung nach Art. 58 OR
- Ehevertrag enthält Eigengutfeststellungen: Obergericht verwechselt gesetzliche und natürliche Vermutung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung nach Tod (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.