Gesetzesartikel
Art. 198 ZGB – Eigentumsverhältnisse
9 Entscheide, in denen Art. 198 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Ehegatte verlangt als Vermächtnisnehmer Auszahlung von Geldforderungen aus Erbteilung: Eigengutnachweis für Säule-3a-Auszahlung misslingt, Klage abgewiesen (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Ehefrau verlangt Scheidungsrente trotz zehnjähriger wirtschaftlicher Unabhängigkeit während der Trennungszeit: Anspruch entfällt, da kein wirtschaftlicher Nachteil durch die Scheidung (Art. 151 Abs. 1 ZGB); Lottogewinn aus Errungenschaft finanziert – gilt als Ersatzanschaffung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB)
- Ehemann mit Erbschaftsvermögen von 4,2 Mio. Fr. muss nicht Unterhalt aus Erbvermögen finanzieren: Zumutbarer Vermögensverzehr verneint (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Ehepaar führt acht Jahre lang Beziehung auf Distanz ohne gemeinsamen Haushalt: nachehelicher Unterhalt ab Trennung 2012 verneint (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Ehefrau beantragt nachehelichen Unterhalt nach Scheidung: Vorinstanz verwechselt gebührenden Unterhalt mit Unterhaltsbeitrag und verletzt Art. 125 Abs. 1 ZGB
- Überlebende Ehefrau deklariert nach Tod des Ehemanns nur die Hälfte des Gewinns aus dessen Einzelfirma: Nachsteuer unwirksam, weil Firmenvermögen Eigengut und keine dingliche Mitberechtigung aus Güterrecht besteht (Art. 151 DBG)
- Ehegatte erwirbt Liegenschaft aus Erbschaft formell durch Kaufvertrag: Güterrechtliche Zuordnung zum Eigengut oder zur Errungenschaft hängt vom Erwerbsmodus ab (Art. 198 Ziff. 2 und 4 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.