Ehemann beantragt Aufhebung der Unterhaltspflicht nach Scheidung: Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 24.02.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_700/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 179 ZGB Art. 124 ZPO Art. 276 ZPO
Zusammenfassung
Ein Ehemann wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um die Aufhebung eines kantonalen Urteils zu erreichen, das seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau teilweise bestätigte und bereits geleistete Zahlungen anrechnete. Streitig war insbesondere, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers so verändert hätten, dass die Unterhaltsbeiträge ab 2011 abzuschaffen seien, sowie ob die Ehefrau in ein qualifiziertes Konkubinat eingetreten sei. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch eingeschätzt und die Ehefrau unangemessen von der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entlastet. Die Parteien stritten über die Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht sowie über die Anrechnung bereits geleisteter Beträge.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie ungenügend begründet war. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht klar und detailliert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich aus seiner Sicht den Sachverhalt dargestellt und pauschal behauptet, die Vorinstanzentscheidung sei willkürlich. Insbesondere zur angeblichen Erwerbslosigkeit und Einkommensverschleierung, zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau sowie zum Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats unterblieb jede substantiierte Auseinandersetzung mit den konkreten Feststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanz. Damit erfüllte die Beschwerde nicht die Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach Rügen klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt sein müssen. Auch die Rüge zur Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 124 Abs. 1 ZPO) wurde nicht geprüft, weil der Beschwerdeführer lediglich eine Bundesrechtsverletzung, nicht aber eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht geltend machte. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Endentscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO), war aber mangels hinreichender Begründung unzulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtlos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Rügepflicht im Bundesgerichtsverfahren: Eine bloße Darstellung der eigenen Sichtweise ohne Bezugnahme auf die Vorinstanz-Begründung genügt nicht, um eine Willkürrüge zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Beschwerdeführerin beantragt Ausstand gegen Instruktionsrichter wegen seiner Äusserungen in gerichtlicher Vergleichsverhandlung: Vorläufige Rechtseinschätzung rechtfertigt keinen Anschein der Befangenheit (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Beschwerde gegen Rückweisung des Prozesskostenvorschussgesuchs in Scheidungsberufung: Zuständigkeit liegt bei Berufungsinstanz, kantonale Praxis verstösst gegen Bundesrecht (Art. 276 ZPO)
- Vater klagt gegen Übertragung der alleinigen Betreuung des Kindes an die Mutter während Scheidungsverfahren: Kindeswille durch Elternkonflikt beeinflusst, schrittweiser Kontaktwiederaufbau geboten (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 ZGB)
- Klage auf Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung und Feststellung der Erbunwürdigkeit: Kein effektiver Schlichtungsversuch führt zur Ungültigkeit der Klagebewilligung (Art. 201, 204, 209 ZPO)
- Vorsorgliche Unterhaltsfestsetzung während Scheidungsverfahren: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für geschiedene Ehefrau ab Juli 2020 wegen aktenwidriger Arbeitsfähigkeitsfeststellung willkürlich (Art. 276 ZPO)
- Ehegatte klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Einleitung des Scheidungsverfahrens: Nichtberücksichtigung nachträglicher Einkommenssteigerung der Ehefrau als Willkür (Art. 9 BV, Art. 229 ZPO)
- Ehemann beantragt Abänderung von Eheschutzunterhalt nach Kündigung: caput controversum zur Vollzeiterwerbstätigkeit trotz 40%-Betreuungsanteil schliesst Abänderung aus (Art. 179 Abs. 1 ZGB)