Justizze.

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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Ehemann beantragt Aufhebung der Unterhaltspflicht nach Scheidung: Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)

Datum
24.02.2023
Geschäftsnummer
5A_700/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 179 ZGB Art. 124 ZPO Art. 276 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehemann wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um die Aufhebung eines kantonalen Urteils zu erreichen, das seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau teilweise bestätigte und bereits geleistete Zahlungen anrechnete. Streitig war insbesondere, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers so verändert hätten, dass die Unterhaltsbeiträge ab 2011 abzuschaffen seien, sowie ob die Ehefrau in ein qualifiziertes Konkubinat eingetreten sei. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch eingeschätzt und die Ehefrau unangemessen von der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entlastet. Die Parteien stritten über die Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht sowie über die Anrechnung bereits geleisteter Beträge.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie ungenügend begründet war. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht klar und detailliert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich aus seiner Sicht den Sachverhalt dargestellt und pauschal behauptet, die Vorinstanzentscheidung sei willkürlich. Insbesondere zur angeblichen Erwerbslosigkeit und Einkommensverschleierung, zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau sowie zum Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats unterblieb jede substantiierte Auseinandersetzung mit den konkreten Feststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanz. Damit erfüllte die Beschwerde nicht die Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach Rügen klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt sein müssen. Auch die Rüge zur Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 124 Abs. 1 ZPO) wurde nicht geprüft, weil der Beschwerdeführer lediglich eine Bundesrechtsverletzung, nicht aber eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht geltend machte. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Endentscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO), war aber mangels hinreichender Begründung unzulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtlos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Rügepflicht im Bundesgerichtsverfahren: Eine bloße Darstellung der eigenen Sichtweise ohne Bezugnahme auf die Vorinstanz-Begründung genügt nicht, um eine Willkürrüge zu begründen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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