Ehefrau beantragt Streichung einer rechtskräftigen Beratungsanordnung im Eheschutzverfahren: Beschwerde abgewiesen, weil die Anordnung nicht Gegenstand der Berufung war (Art. 315 Abs. 1 ZPO)
- Datum
- 22.07.2020
- Geschäftsnummer
- 5A 532/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 176 ZGB Art. 307 ZGB Art. 282 ZPO Art. 315 ZPO
Zusammenfassung
In einem Eheschutzverfahren hatte das Bezirksgericht Kriens im Dezember 2018 unter anderem angeordnet, dass die Eltern mit ihrem Sohn D.A.________ (geb. 2002) eine Beratung bei der Contact Jugend- und Familienberatung in Luzern wahrnehmen müssen (Ziff. 6). Der Ehemann legte gegen Teile des Urteils Berufung ein, jedoch nicht gegen diese Beratungsanordnung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte in seinem Entscheid vom 4. Mai 2020 ausdrücklich, dass Ziff. 6 nicht angefochten sei, und übernahm sie – zur besseren Übersicht – in sein eigenes Dispositiv. Die Ehefrau erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Ziel, Ziff. 6 ersatzlos zu streichen, und argumentierte, die Beratung sei gescheitert und die Vorinstanz habe ihre Offizialmaxime sowie die Begründungspflicht verletzt. Streitig war insbesondere, ob das Kantonsgericht durch die bloße Wiederaufnahme der rechtskräftigen Anordnung in sein Dispositiv eine neue Anordnung getroffen habe.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beratungsanordnung in Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils war nicht Gegenstand der Berufung des Ehemanns und daher bereits am Tag des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen; ihr Rechtskraft-Eintritt wurde durch die Berufung nicht gehemmt, weil sie nicht zum Anfechtungsgegenstand gehörte (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht hat daher keine neue Anordnung getroffen, sondern lediglich die rechtskräftige Regelung zur besseren Übersicht in sein eigenes Dispositiv übernommen – dies ändert nichts an deren Rechtskraft und stellt keine erneute Anordnung dar. Die Offizialmaxime gilt nur innerhalb des Anfechtungsgegenstandes und kann nicht dazu führen, dass ein Berufungsgericht von sich aus Aspekte der Eltern-Kind-Beziehung neu beurteilt, die nicht angefochten wurden (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB); die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, auf den Scheitern der Beratung einzugehen oder die Anordnung zu modifizieren. Auch die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Begründungspflicht war nicht verletzt, weil es für die rechtskräftige Ziff. 6 nichts zu begründen gab – die Erwägungen des Kantonsgerichts beschränkten sich zurecht auf die berufungsweise angefochtenen Punkte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat den Beschwerdegegner für dessen Stellungnahme mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Bindung der Berufungsinstanz an den Anfechtungsgegenstand und klärt, dass die bloße Wiederaufnahme einer rechtskräftigen Anordnung in ein oberinstanzliches Dispositiv keine Neuanordnung darstellt.
Regeste
Eheschutzverfahren | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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