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Justizze. Art. 179 ZGB

Bundesgericht

Ehemann beantragt Abänderung von Eheschutzunterhalt nach Kündigung: caput controversum zur Vollzeiterwerbstätigkeit trotz 40%-Betreuungsanteil schliesst Abänderung aus (Art. 179 Abs. 1 ZGB)

Datum
29.09.2021
Geschäftsnummer
5A_276/2021
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 179 ZGB Art. 282 ZPO Art. 311 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehemann beantragte vor dem Bundesgericht die Abänderung eines Eheschutzentscheids, mit dem ihm Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und ihren gemeinsamen Sohn auferlegt worden waren. Er argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei und zwei Mietverträge weggefallen seien, was zu einer erheblichen Einkommenseinbusse geführt habe. Die Vorinstanz hatte den Abänderungsantrag abgewiesen, weil die Parteien im ursprünglichen Eheschutzverfahren vereinbart hätten, dass der Ehemann trotz eines 40-prozentigen Betreuungsanteils an ihrem Sohn weiterhin vollzeitlich erwerbstätig sei – ein sogenanntes caput controversum. Der Ehemann bestreitet, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde, und rügt zudem eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sowie Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass seine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden. Entscheidend war, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Parteien im Eheschutzentscheid vom 25. Juli 2019 im Rahmen eines caput controversum vereinbart hatten, dass der Beschwerdeführer trotz eines 40-prozentigen Betreuungsanteils an ihrem gemeinsamen Sohn C.A.________ weiterhin vollzeitlich erwerbstätig sein werde. Diese Vereinbarung schliesst eine spätere Abänderung aus, es sei denn, es lägen neue Tatsachen vor, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen lägen, die den Parteien damals möglich erschienen. Die Kündigung seiner Arbeitsstelle war zwar nicht vom caput controversum abgedeckt, doch stellte das Obergericht zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Anstrengungen unternommen hatte, um wieder eine Vollzeitstelle zu finden: seine Bewerbungsschreiben wiesen formale und sprachliche Mängel auf und bezogen sich unzureichend auf die jeweilige Stelle; zudem dokumentierte er seine Bemühungen um neue Mieter für seine Lokalitäten nicht konkret genug, etwa indem er nicht darlegte, bei welchen Filialen von Migros und Coop er Inserate aufgehängt hatte. Auch der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) war unbegründet, da die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, sich zu allen aufgeworfenen Punkten zu äussern, und der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid verstanden und sachgerecht anfechten konnte. Der Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV) war ebenfalls unbegründet, da der pauschale Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht ausreicht und die Kritik des Beschwerdeführers appellatorischer Natur war. Die Anwendung der Normen Art. 179 ZGB und Art. 179 Abs. 1 ZGB zur Abänderung von Eheschutzmassnahmen erfolgte daher rechtskonform. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein caput controversum auch dann wirkt, wenn die zugrundeliegende Annahme (Vollzeiterwerbstätigkeit bei 40%-Betreuung) später als realitätsfern erwiesen wird – solange keine neuen, unvorhersehbaren Tatsachen eintreten, die jenseits des damals Möglichen liegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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