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Justizze. Art. 311 ZPO

Bundesgericht

Ehefrau legt Berufung gegen Scheidungsurteil ein, ohne reformatorische Begehren zu stellen: Nichteintreten des Obergerichts bundesrechtskonform (Art. 311 Abs. 1 ZPO)

Datum
06.05.2020
Geschäftsnummer
5A_9/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 241 ZPO Art. 274 ZPO Art. 276 ZPO Art. 282 ZPO Art. 291 ZPO Art. 311 ZPO Art. 316 ZPO Art. 318 ZPO Art. 328 ZPO

Zusammenfassung

Eine Ehefrau führte Berufung gegen ein Scheidungsurteil des Bezirksgerichts ein, das die Scheidung ausgesprochen und eine Scheidungsvereinbarung genehmigt hatte. Sie wandte sich gegen mehrere Aspekte des Verfahrens, darunter die Unterzeichnung der Vereinbarung unter angeblichem Willensmangel, den Rückzug ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und die fehlende qualifizierte Anhörung nach Art. 112 ZGB. Das Obergericht trat mangels rechtsgenüglicher Begehren nicht auf die Berufung ein. Die Ehefrau erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung. Streitig war insbesondere, ob die Berufung zulässig war und ob der Rückzug des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen im selben Verfahren angefochten werden konnte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerde sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts richtete und daher nur dessen Bundesrechtskonformität geprüft werden durfte; die erstinstanzlichen Urteile und Verfügungen waren nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Nichteintretensentscheid war gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keine reformatorischen Begehren gestellt hatte – also keine konkreten Anträge, wie das Obergericht im Falle der Gutheissung entscheiden solle – obwohl sie beanstandete, das Bezirksgericht habe wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt und gravierende Verfahrensmängel begangen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung schriftlich und begründet eingereicht werden und Rechtsbegehren enthalten, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Da sämtliche beanstandeten Mängel durch das Obergericht im Rahmen einer materiellen Prüfung hätten korrigiert werden können – etwa durch Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen oder Durchführung einer qualifizierten Anhörung –, lag kein Fall vor, in dem die Berufungsinstanz nur kassatorisch hätte entscheiden können. Der Rückzug des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen erfolgte am 5. März 2019 während der Hauptverhandlung und führte gemäss Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO zur Beendigung dieses Verfahrensteils mit Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; eine Anfechtung war daher nur mittels Revision möglich, nicht im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss wurde nicht behandelt, weil es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 104 BGG handelte, sondern um einen materiell-rechtlichen Anspruch aus der familienrechtlichen Unterstützungspflicht, der beim zuständigen kantonalen Gericht geltend zu machen war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wurde verneint, da dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für zulässige Berufungsbegehren im Scheidungsverfahren und bestätigt die strikte Trennung zwischen Scheidungsverfahren und Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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