Justizze.

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Justizze. Art. 2 BGBB

Bundesgericht

Steuerpflichtiger verkauft landwirtschaftliche Grundstücke ohne Bewilligung nach bäuerlichem Bodenrecht: Anspruch auf steuerliches Privileg für Grundstückgewinnsteuer wird wegen Rechtsmissbrauchs verneint (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 II 346 · ATF 150 II 346 · DTF 150 II 346
Datum
03.05.2024
Geschäftsnummer
9C_336/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 BGBB Art. 60 BGBB Art. 61 BGBB Art. 64 BGBB Art. 86 BGBB Art. 30 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 101 OR Art. 45 StG Art. 198 StG Art. 27 StG/AG Art. 47 VwVG

Zusammenfassung

A.A.________ und B.A.________, ein Ehepaar, bewirtschafteten in der Steuerperiode 2012 ein landwirtschaftliches Heimwesen in U.________/AG. Sie verkauften zwei Grundstücke, die mehrheitlich der Bauzone, im Übrigen der Landwirtschaftszone zugewiesen waren, zum Gesamtpreis von Fr. 1'116'600.-. Die örtliche Steuerkommission setzte den Gewinn mit der Einkommenssteuer an. Die Steuerpflichtigen wandten sich dagegen und behaupteten, die Grundstücke seien landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und müssten daher mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess ihren Rekurs gut und ordnete die Erfassung mit der Grundstückgewinnsteuer an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid auf und verwies die Sache zurück, weil die Grundstücke nach seiner Auffassung nicht mehr dauerhaft für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt gewesen seien. Nachdem die Steuerkommission den Gewinn erneut mit der Einkommenssteuer erfasst hatte, wies das Spezialverwaltungsgericht den neuen Rekurs ab. Die Steuerpflichtigen reichten daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, ohne zuvor das Verwaltungsgericht anzurufen, und beantragten, die Sache sei direkt an das Bundesgericht zu bringen (Sprungbeschwerde). Es war streitig, ob der Gewinn aus dem Verkauf der Grundstücke mit der Einkommenssteuer oder mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es stellte fest, dass die beiden Grundstücke zwar unter den bodenrechtlichen Schutz von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB fielen, da sie teilweise innerhalb einer Bauzone lagen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, jedoch bei ihrer Veräusserung im Jahr 2012 keinerlei Bewilligungen nach Art. 60 Abs. 1 lit. a, Art. 61 Abs. 1 und Art. 64 BGBB eingeholt wurden. Der Steuerpflichtige handelte damit widersprüchlich: Er verkaufte die Grundstücke, als ob kein bodenrechtlicher Schutz bestehe, und beanspruchte im steuerlichen Verfahren gleichzeitig das steuerliche Privileg für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Dieses Verhalten verstösst gegen das Rechtsmissbrauchsverbot und führt dazu, dass die Grundstücke für die Zwecke des Steuerrechts nicht als land- und forstwirtschaftlich gelten können. Das Bundesgericht bestätigte daher die vorinstanzliche Auffassung, dass der Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen ist. Es verwies darauf, dass das Wissen des damaligen Treuhänders über die Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Praxis dem Steuerpflichtigen gemäss Art. 101 OR per analogiam zugerechnet werden muss. Der Eventualantrag, die Einkommenssteuer auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks zu beschränken, scheiterte daran, dass die fehlenden Bewilligungen beide Grundstücke betrafen und eine ungleiche Behandlung rechtlich nicht gerechtfertigt war. Der Kostenspruch des Spezialverwaltungsgerichts wurde nicht als willkürlich angesehen, da der Ansatz von Fr. 8'000.- zwar am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens lag, aber nicht offensichtlich unhaltbar war. Das Bundesgericht legte die Kosten des Verfahrens den Steuerpflichtigen auf, da sie die Beschwerde verloren haben.

Regeste

Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; zur Beschwerde omisso medio (unter "Überspringen" der kantonalen Oberinstanz) im öffentlich-rechtlichen Bereich und deren Voraussetzungen. Eine Beschwerde omisso medio an das Bundesgericht ist - beschränkt auf öffentlich-rechtliche Angelegenheiten - zulässig, wenn die obere kantonale Gerichtsbehörde im ersten Rechtsgang einen rückweisenden Zwischenentscheid erlässt, der entweder vor Bundesgericht nicht selbständig anfechtbar ist oder den die betroffene Partei nicht vor Bundesgericht anficht, und die untere Instanz im zweiten Rechtsgang die oberinstanzlichen Vorgaben weisungskonform umsetzt, was die betroffene Partei nun anzufechten wünscht, ohne darüber hinausgehende Rügen zu erheben. Bei der Beschwerde omisso medio handelt es sich um ein (Wahl-)Recht; der ordentliche Rechtsmittelweg steht weiterhin offen (E. 2.5). Regeste Art. 82 let. a, art. 86 al. 1 let. d et al. 2 LTF; sur le recours omisso medio (en "sautant" l'instance supérieure cantonale) dans le domaine du droit public et ses conditions. Un recours omisso medio au Tribunal fédéral - limité aux causes de droit public - est recevable lorsque l'autorité cantonale de dernière instance rend, dans une première procédure, une décision incidente de renvoi qui, soit n'est pas attaquable de manière autonome devant le Tribunal fédéral, soit n'est pas contestée par la partie concernée devant le Tribunal fédéral, et que l'instance inférieure applique, dans une deuxième procédure, les directives de l'instance supérieure de manière conforme aux instructions, ce que la partie concernée souhaite maintenant contester, sans soulever de griefs allant au-delà. Le recours omisso medio est un droit (libre choix); la voie de recours ordinaire reste ouverte (consid. 2.5). Regesto Art. 82 lett. a, art. 86 cpv. 1 lett. d e cpv. 2 LTF; sul ricorso omisso medio (trasmissione diretta dall'autorità cantonale di ultima istanza) in materia di diritto pubblico e sui suoi requisiti. Un ricorso omisso medio al Tribunale federale - limitatamente alle cause di diritto pubblico - è ammissibile quando l'autorità giudiziaria cantonale di ultima istanza rende, in una prima procedura, una decisione incidentale di rinvio, che o non è impugnabile in modo autonomo dinnanzi al Tribunale federale, o non è impugnata dalla parte interessata davanti al Tribunale federale e che l'istanza inferiore applica, nella seconda fase procedurale, le direttive dell'istanza superiore in modo conforme alle istruzioni, che la parte interessata desidera ora impugnare, senza sollevare censure che vadano oltre. Il ricorso omisso medio è un diritto (opzionale); la via di ricorso ordinario resta comunque aperta (consid. 2.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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