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Justizze. Art. 328b OR

Bundesverwaltungsgericht

Angestellte der Empa klagt auf Schadenersatz und Genugtuung wegen interner Mitteilung zu laufender Untersuchung: Persönlichkeitsverletzung durch wahrheitsgemässe, sachliche und verhältnismässige Information nicht gegeben (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG)

Datum
26.03.2021
Geschäftsnummer
A-2479/2020
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 ETH-Gesetz Art. 17 ETH-Gesetz Art. 21 ETH-Gesetz Art. 23 ETH-Gesetz Art. 37 ETH-Gesetz Art. 41 OR Art. 319 OR Art. 328 OR Art. 328b OR Art. 31 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 28 ZGB

Zusammenfassung

Eine Angestellte der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa beantragte beim Bundesverwaltungsgericht Schadenersatz und Genugtuung, weil die Empa nach einer medialen Berichterstattung über Vorwürfe gegen sie und ihren Lebenspartner eine interne Mitteilung an ihre Belegschaft versandt hatte. Darin wurde unter anderem auf die krankheitsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin, den Wechsel in der Abteilungsleitung und das gegen sie eingeleitete Untersuchungsverfahren hingewiesen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, diese Mitteilung habe ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und ihr berufliches Ansehen geschädigt. Sie behauptete, die Empa habe damit sowohl die Vereinbarung vom 12. Februar 2019 als auch das Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die strittigen Aussagen in der internen Mitteilung der Empa zwar eine Persönlichkeitsverletzung darstellten, diese jedoch gerechtfertigt war. Die Bestätigung des laufenden Untersuchungsverfahrens war erforderlich, da die Existenz dieses Verfahrens bereits durch den Tages-Anzeiger publik geworden war; eine Dementierung hätte der Vertrauenswürdigkeit der Empa abträglich und Gerüchten Vorschub geleistet. Der Hinweis auf die krankheitsbedingte Abwesenheit war ebenfalls gerechtfertigt, weil dieser Umstand bereits bekannt war und es arbeitsorganisatorisch üblich ist, das engere Arbeitsumfeld darüber zu informieren; zudem handelte es sich um eine einwöchige Absenz mit angekündigtem Wiedereintritt am 1. März 2019. Der Wechsel in der Abteilungsleitung war aus betrieblichen Gründen sachlich zu kommunizieren, zumal die Neubesetzung im öffentlich einsehbaren Organigramm der Empa bereits ersichtlich war und die Mitteilung ausdrücklich auf die einvernehmliche Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit hinwies. Alle Informationen waren wahr, sachlich gehalten und nicht unnötig verletzend. Das öffentliche Interesse an der transparenten Information der Belegschaft über schwerwiegende, medial aufgegriffene Vorwürfe überwog das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Damit fehlte es an der Widerrechtlichkeit der Handlung, welche Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG sowie für einen Genugtuungsanspruch nach Art. 6 Abs. 2 VG ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine staatliche Arbeitgeberin bei mediennotorischen Fällen zur aktiven, sachlichen und verhältnismässigen Information ihrer Belegschaft berechtigt ist, selbst wenn dadurch sensible Personendaten bekannt werden – sofern das öffentliche Interesse an Transparenz und Vertrauensbildung überwiegt.

Regeste

Staatshaftung (Bund)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.