Senior-Auditorin bei ETH-Rat kündigt ordentlich: Kündigung nicht missbräuchlich trotz fehlenden sachlichen Grunds (Art. 336 OR)
- Datum
- 21.11.2022
- Geschäftsnummer
- 8C_775/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 4 BPG Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 19 BPG Art. 25 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 13 BV Art. 16 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 328 OR Art. 336 OR Art. 10 PBG Art. 9 PVO-ETH Art. 10 VwVG
Zusammenfassung
Eine Senior-Auditorin beim ETH-Rat erhob Beschwerde gegen eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2020. Sie machte geltend, die Kündigung sei missbräuchlich, weil sie auf denselben Vorwürfen beruhe, die bereits im Januar 2020 zur Mahnung geführt hätten, weil sie als Rachekündigung infolge ihrer Geltendmachung von Fürsorgepflichtansprüchen erfolgt sei, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und weil sie auf einer unrechtmässigen Mitwirkung Dritter beruhe. Ferner rügte sie Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Legalitätsprinzips sowie die Unzulässigkeit der angeordneten Freistellung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Kündigung als sachlich ungerechtfertigt, aber nicht missbräuchlich beurteilt und lediglich eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung, ihre Weiterbeschäftigung oder alternativ eine höhere Entschädigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass das Fehlen eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes nach Art. 10 Abs. 3 PBG für sich allein keine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR begründet. Die Kündigung beruhte vielmehr auf einem fortgesetzten unkooperativen Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Mahnung vom 20. Januar 2020, insbesondere ihrer Weigerung, am Gespräch mit der KPMG am 9. November 2018 teilzunehmen, und ihrer Weigerung, rechtzeitig einen Termin mit der KPMG im Sommer 2019 zu vereinbaren. Hinzu kamen unbegründete, harsche und unangemessene Vorwürfe gegen die Vizepräsidentin des ETH-Rates. Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen ihren geltend gemachten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und der Kündigung gelang nicht, obwohl sie die Beweislast dafür trug. Auch eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung war nicht gegeben, da der Arbeitgeber mehrere Massnahmen ergriffen hatte, um die Arbeitsplatzsituation zu verbessern, und die Beschwerdeführerin durch ihre Verweigerungshaltung selbst zur Eskalation beigetragen hatte. Die Zulässigkeit der Freistellung ergab sich aus Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG, und die Zumutbarkeit des Bezugs von Ferien- und Zeitguthaben während der Freistellung wurde anhand des konkreten Guthabens von 87 Tagen und der gesamten Zeitdauer von 118 Tagen bis zum Kündigungstermin bejaht. Die Beschwerde war somit unbegründet.
Die Entscheidung bestätigt, dass eine ordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst nicht automatisch missbräuchlich ist, wenn sie keinen sachlich hinreichenden Grund hat; vielmehr muss ein zusätzliches, schwerwiegendes Motiv oder eine unzulässige Ausübung des Kündigungsrechts vorliegen. Sie klärt auch, dass die Weigerung, an einem externen Review-Gespräch teilzunehmen, unter bestimmten Umständen eine Treuepflichtverletzung darstellen kann, und dass der Arbeitnehmer die Beweislast für den Kausalzusammenhang bei einer behaupteten Rachekündigung trägt. Die Entscheidung ist zudem bemerkenswert für ihre detaillierte Prüfung der Zulässigkeit von Freistellungen im ETH-Bereich und der Zumutbarkeit des Ferienbezugs in langen Freistellungsphasen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.