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Justizze. Art. 324a OR

Bundesgericht

Arbeitnehmer mit fortgeschrittener Alkoholsucht verursacht Unfall und verliert Führerausweis: Lohnfortzahlungspflicht trotz Führerausweisentzug bejaht, da Krankheit unverschuldet und kausal für gesamte Arbeitsverhinderung (Art. 324a Abs. 1 OR)

Datum
11.09.2025
Geschäftsnummer
4A_221/2025
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 324a OR Art. 328 OR Art. 336c OR Art. 426 ZGB

Zusammenfassung

Eine Arbeitgeberin erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das sie verpflichtete, einem ehemaligen Servicetechniker Lohn für die Zeit vom 26. September 2022 bis 31. Januar 2023 zu zahlen. Der Arbeitnehmer war in alkoholisiertem Zustand (1,9 Promille) mit dem Fahrzeug verunfallt, hatte daraufhin seinen Führerausweis verloren und war aufgrund einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit voll arbeitsunfähig. Die Parteien hatten das Arbeitsverhältnis später aufhebungsvertraglich beendet. Die Arbeitgeberin machte geltend, der Führerausweisentzug sei selbstverschuldet und stelle einen eigenständigen, verschuldeten Grund für die Arbeitsverhinderung dar, weshalb kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe. Der Arbeitnehmer argumentierte, seine Alkoholsucht sei eine unverschuldete Krankheit, die alle Folgen – Unfall, Entzug, stationäre Behandlung – kausal hervorgerufen habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin. Es stellte fest, dass die Alkoholsucht des Arbeitnehmers eine unverschuldete Krankheit im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR darstellt, weil er sich über Jahre unauffällig in eine tiefe Abhängigkeit hineingesteigert hatte. Der Verkehrsunfall vom 26. September 2022, die fürsorgerische Unterbringung und der Führerausweisentzug seien keine eigenständigen, voneinander unabhängigen Gründe für die Arbeitsverhinderung, sondern lediglich verschiedene Manifestationen ein und derselben Ursache – der schweren Alkoholsucht. Daher bestand ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der unverschuldeten Krankheit und der gesamten Arbeitsunfähigkeit vom 26. September 2022 bis 31. Januar 2023. Der Führerausweisentzug änderte nichts an der bereits bestehenden, krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung; er war vielmehr ein weiteres Glied in der Kausalkette. Damit war die Voraussetzung des Art. 324a Abs. 1 OR – eine unverschuldete Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen – erfüllt. Die Vorinstanz hatte daher keinen Rechtsfehler begangen, indem sie einen Lohnfortzahlungsanspruch bejahte. Eine Rüge wegen Verletzung von Art. 336c Abs. 1 OR war unbegründet, weil diese Norm zur Kündigung zur Unzeit nicht zur Anwendung kam. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und muss dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zahlen. Das Urteil präzisiert die Anwendung des Kausalitätsprinzips bei überlagernden Verhinderungsgründen und bekräftigt, dass bei fortgeschrittener Suchterkrankung der Führerausweisentzug nicht als eigenständiger verschuldeter Grund wirkt, sondern als Folge der unverschuldeten Krankheit gilt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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