Angestellte nimmt während 100% Krankheitsunfähigkeit eigenmächtig vier Wochen Ferien in Sizilien: fristlose Kündigung wegen schwerer Treuepflichtverletzung gerechtfertigt (Art. 10 Abs. 4 BPG)
- Datum
- 14.03.2022
- Geschäftsnummer
- A-4874/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 20 BPG Art. 5 BV Art. 328 OR Art. 337 OR Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 3 VLF Art. 5 VwVG Art. 19 VwVG Art. 33 VwVG Art. 44 VwVG Art. 49 VwVG Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Eine Angestellte der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Agroscope war vom 6. Juli bis 3. August 2020 während einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Ausland in den Ferien. Die Arbeitgeberin hatte sie am 29. Juni 2020 mündlich aufgefordert, Ferienabwesenheiten vorab zu melden und ein ärztliches Zeugnis für Ferientauglichkeit einzureichen. Obwohl sie am 16. Juli 2020 eine E-Mail der Arbeitgeberin zu Ferienplanung erhielt und darauf antwortete, meldete sie ihren Ferienbezug nicht. Erst am 6. August 2020 wurde sie von der Arbeitgeberin konfrontiert. Sie berief sich darauf, ihre Psychotherapeutin habe die Meldung übernehmen sollen, und argumentierte, der Ferienaufenthalt sei Teil ihrer Therapie. Die Arbeitgeberin löste daraufhin fristlos das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die unterlassene Meldung stelle eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar und zerstöre das Vertrauensverhältnis. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie Lohnfortzahlung und Entschädigung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die fristlose Kündigung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin vom 6. Juli bis 3. August 2020 während einer Arbeitsunfähigkeit von 100% eigenmächtig Ferien in Sizilien verbrachte, ohne die zuvor am 29. Juni 2020 mündlich erteilte klare Weisung zur vorherigen Meldung und zum ärztlichen Nachweis zu befolgen. Auch die E-Mail-Anfrage der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2020, die am 16. Juli 2020 einging, führte nicht zu einer Meldung. Die Behauptung, ihre Therapeutin habe die Meldung übernehmen sollen, entlastete sie nicht, da die Verantwortung hierfür allein bei ihr lag und die Therapeutin weder vom Ferientermin noch von der Dauer wusste. Der Ferienaufenthalt war nicht ärztlich angeordnet, sondern lediglich empfohlen, und die Beschwerdeführerin war trotz Krankheit in der Lage, mit ihren Kindern zu reisen und einer Nebentätigkeit nachzugehen. Damit stellte der eigenmächtige Ferienbezug eine schwere Verletzung der Treuepflicht nach Art. 10 Abs. 4 BPG und Art. 20 Abs. 1 BPG dar, die das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstörte. Die Kündigung war zudem verhältnismässig, da eine Mahnung als milde Massnahme ungeeignet war, um den massiven Vertrauensverlust zu beheben, insbesondere angesichts der Vorbildfunktion der Beschwerdeführerin. Die Reaktionsfrist der Arbeitgeberin bis zur Verfügung vom 31. August 2020 war angemessen, da sie Abklärungen vornahm, das rechtliche Gehör gewährte und interne Entscheidungsprozesse durchlief – alles im Rahmen der besonderen Verfahrensanforderungen des öffentlichen Dienstes nach Art. 29 ff. VwVG und Art. 31–38 VwVG. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen; Verfahrenskosten und Parteientschädigung wurden nicht erhoben. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein eigenmächtiger Ferienbezug während vollständiger Arbeitsunfähigkeit selbst bei fehlender ärztlicher Anordnung und bei psychischer Belastung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn die Meldepflicht klar kommuniziert wurde und die Verantwortung für die Meldung allein beim Arbeitnehmer liegt.
Regeste
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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