Arbeitnehmer mit fortgeschrittener Alkoholsucht verursacht Unfall und verliert Führerausweis: Lohnfortzahlung trotz Führerausweisentzug zustehend, da Krankheit unverschuldet und kausal für Arbeitsunfähigkeit (Art. 324a Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 III 23 · ATF 152 III 23 · DTF 152 III 23
- Datum
- 11.09.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 152 III 23
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Servicetechniker wurde im September 2022 bei einem Verkehrsunfall mit 1,9 Promille alkoholisiert erwischt und infolgedessen zu einer stationären Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit eingewiesen; sein Führerausweis wurde entzogen. Er war vom 26. September 2022 bis 31. Januar 2023 arbeitsunfähig und erhob Klage auf Lohnfortzahlung. Das Arbeitsgericht Luzern und das Kantonsgericht Luzern sprachen ihm den Anspruch zu. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, der Führerausweisentzug sei verschuldet und stelle einen eigenständigen, verschuldeten Grund für die Arbeitsverhinderung dar, weshalb kein Anspruch nach Art. 324a Abs. 1 OR bestehe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab und bestätigte den Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Es stellte fest, dass die Alkoholsucht des Arbeitnehmers eine unverschuldete Krankheit darstellt, da sie sich über Jahre hinweg entwickelt hatte und ihn zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. Der Verkehrsunfall, der Führerausweisentzug und die fürsorgerische Unterbringung seien lediglich verschiedene Manifestationen dieser einheitlichen, unverschuldeten Krankheitsursache. Die Arbeitsunfähigkeit beruhte daher primär auf der Krankheit und der notwendigen stationären Behandlung – nicht auf dem Führerausweisentzug. Damit war der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der unverschuldeten Krankheit und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung gegeben, wie es Art. 324a Abs. 1 OR verlangt. Die Lohnfortzahlungspflicht stellt zudem eine Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR dar. Auch die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB wurde als arbeitsverhindernder Umstand anerkannt, der unter den Schutz von Art. 324a OR fällt. Eine engherzige Auslegung, wonach sämtliche Ursachen der Arbeitsverhinderung unverschuldet sein müssten, würde der Fürsorgepflicht widersprechen und ist daher abzulehnen. Das Bundesgericht folgte damit der Vorinstanz und sah keine Verletzung von Art. 324a Abs. 1 OR.
Die Entscheidung klärt präzise, dass bei überlagernden Ursachen für eine Arbeitsverhinderung nicht jede einzelne Ursache unverschuldet sein muss, sondern entscheidend ist, ob die unverschuldete Ursache (hier: die Suchtkrankheit) kausal für die Arbeitsunfähigkeit ist – selbst wenn sie sich in verschuldet erscheinenden Folgen (Unfall, Führerausweisentzug) manifestiert. Damit stärkt das Urteil den Schutz des Arbeitnehmers bei Krankheit und verhindert eine willkürliche Verengung des Lohnfortzahlungsanspruchs bei komplexen, multifaktoriellen Gesundheitsstörungen.
Regeste
Art. 324a Abs. 1 OR; Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers. Beurteilung der Kausalität zwischen dem unverschuldeten Verhinderungsgrund und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bei mehreren möglichen Ursachen (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz kündigt Mitarbeiterin nach zwei Jahren Krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Kündigung mangels sachlich hinreichenden Grundes unwirksam, Entschädigung von sechs Monatslöhnen zugesprochen (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG)
- Arbeitnehmer mit fortgeschrittener Alkoholsucht verursacht Unfall und verliert Führerausweis: Lohnfortzahlungspflicht trotz Führerausweisentzug bejaht, da Krankheit unverschuldet und kausal für gesamte Arbeitsverhinderung (Art. 324a Abs. 1 OR)
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundes wird ordentlich gekündigt: Sachlich hinreichender Grund und Fürsorgepflicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Steuerpflichtiger im Gastgewerbe beansprucht Abzug von Krankentaggeldprämien als Berufskosten: Prämien sind unfreiwillig und damit Gewinnungskosten, aber Pauschale ist nicht überschritten (Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG)
- Senior-Auditorin bei ETH-Rat kündigt ordentlich: Kündigung nicht missbräuchlich trotz fehlenden sachlichen Grunds (Art. 336 OR)
- Bundesangestellter verliert Führerausweis dauerhaft und übergibt Sicherheitszugangskarte an Taxifahrer: Kündigung wegen Treuepflichtverletzung und Wegfalls einer Anstellungsbedingung zulässig, aber Schutzfrist nach Art. 31a BPV verletzt (Art. 10 Abs. 3 Bst. a und f BPG)
- Angestellte nimmt während 100% Krankheitsunfähigkeit eigenmächtig vier Wochen Ferien in Sizilien: fristlose Kündigung wegen schwerer Treuepflichtverletzung gerechtfertigt (Art. 10 Abs. 4 BPG)
- Angestellte der Empa klagt auf Schadenersatz und Genugtuung wegen interner Mitteilung zu laufender Untersuchung: Persönlichkeitsverletzung durch wahrheitsgemässe, sachliche und verhältnismässige Information nicht gegeben (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG)