Serbischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe mit slowenischer Staatsangehöriger: Widerruf rechtmäßig und verhältnismässig (Art. 62 lit. d AIG)
- Datum
- 09.08.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_472/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 3 FZA Art. 7 FZA Art. 23 VEP
Zusammenfassung
Ein serbischer Staatsangehöriger hatte 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs erhalten, nachdem er eine slowenische Staatsangehörige geheiratet hatte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief die Bewilligung später mit der Begründung, es handele sich um eine Scheinehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils. Streitig war, ob die Ehe echt war und ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig und verhältnismässig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Es stützte sich dabei auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten: Der Beschwerdeführer war als nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person chancenlos gewesen; seine Ehefrau war bereits Ende 2015 zur Stellensuche in die Schweiz eingereist und hatte mit einem Landsmann eine Wohnung gemietet; bei Wohnungskontrollen wurde die Ehefrau am 22. Februar 2017 ausschliesslich in der Wohnung eines anderen Ehepaares angetroffen, dessen Türklingel mit ihren und dessen Namen beschriftet war; sie besass einen Schlüssel für diese Wohnung, aber keinen für die angeblich gemeinsame Wohnung; dort fand die Polizei keine Frauenkleidung. Zudem fehlten den Eheleuten grundlegende Kenntnisse voneinander, und sie machten widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen. Der Beschwerdeführer brachte keine glaubhaften Argumente vor, um diese Indizien zu entkräften, und trat alleine vor Bundesgericht auf, während seine Ehefrau sich nicht am Verfahren beteiligte. Der Widerruf war zudem verhältnismässig, da der Beschwerdeführer trotz dreijährigem Aufenthalt in der Schweiz keine vertieften sozialen Bindungen aufgebaut hatte, seine Familie in Serbien lebte und keine besonderen Hindernisse für die Rückkehr bestanden. Auch der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK greift nicht, weil bei einer Scheinehe kein echtes familiäres Verhältnis besteht. Die Entscheidung beruht auf Art. 62 lit. d AIG (Widerruf bei Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), Art. 96 AIG (Verhältnismässigkeit), Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA (freizügigkeitsrechtlicher Anspruch), Art. 23 Abs. 1 VEP (Grundlage des Widerrufs), Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit), Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet nach Art. 68 Abs. 3 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Prüfung von Scheinehen im Freizügigkeitskontext unterstreicht und klarmacht, dass der Schutz des Familienlebens nur bei einer tatsächlich gelebten Ehe greift.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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