Slowakischer Selbständiger mit langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Keine existenzsichernde Geschäftstätigkeit nachgewiesen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Datum
- 13.07.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_430/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 12 FZA Art. 23 VEP
Zusammenfassung
Ein slowakischer Staatsbürger, der seit 2004 in der Schweiz lebt und nach einer Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche und später für einen Erwerbsaufenthalt erhalten hatte, beantragte vor dem Bundesgericht die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er war seit Mai 2014 vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und hatte sich 2018 selbständig in der Reinigungsbranche gemacht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hatte seine Beschwerde abgewiesen, weil seine selbständige Tätigkeit nicht ausreiche, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht selbstverschuldet und seine Einnahmen hätten die Unterstützung um fast 50 % reduziert. Er behauptete zudem, ein enges soziales Netz in der Schweiz aufgebaut zu haben und bat um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Der Beschwerdeführer war seit Mai 2014 vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen; der Saldo seines Sozialhilfekontos betrug Mitte 2019 über Fr. 83'000. Obwohl er sich 2018 selbständig gemacht hatte, legte er trotz mehrfacher Aufforderung keine korrekt geführte Buchhaltung vor, aus der ein Gewinn (Einnahmen abzüglich Aufwand) hervorgegangen wäre. Stattdessen zeigten seine summarischen Aufzeichnungen wiederholt negative Bilanzen, etwa im September 2018 mit Einnahmen von Fr. 82.50 bei Ausgaben von Fr. 2'591.96. Auch nach rund zwei Jahren selbständiger Tätigkeit bis April 2020 war keine Verbesserung seiner finanziellen Lage erkennbar, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen könnte. Damit erfüllte er nicht die Voraussetzung nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA, eine effektive und möglichst existenzsichernde Geschäftstätigkeit auszuüben. Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass er weiterhin erheblich auf Sozialhilfe angewiesen bleiben werde. Sein Einwand, er habe nur noch ergänzende Sozialhilfeleistungen bezogen, war unzureichend, da die selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA nicht nur kurzfristige oder partielle Entlastung, sondern eine dauerhafte Existenzsicherung voraussetzt. Zudem konnte er weder ein Abhängigkeitsverhältnis zu Kernfamilienmitgliedern in der Schweiz glaubhaft darlegen noch eine vertiefte berufliche und wirtschaftliche Integration nachweisen; seine prägenden Jahre hatte er in der Slowakei verbracht, wo er auch sprachlich und kulturell verwurzelt sei. Die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung war verhältnismässig, da ein öffentliches Interesse am Schutz der Sozialhilfefinanzien besteht, das nach ständiger Rechtsprechung auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt ist.
Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG, da er bedürftig war und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien. Ihm wurde Rechtsanwalt Remo Gähler als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
Die Entscheidung klärt, dass eine langjährige, vollumfängliche Sozialhilfeabhängigkeit trotz formaler Selbständigkeit die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen entzieht, wenn keine glaubhafte und nachweisbare Entwicklung hin zu einem regelmässigen, existenzsichernden Einkommen erfolgt ist – auch wenn die Abhängigkeit nicht offensichtlich verschuldet ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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