Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen Gründen: Nichteintreten gerechtfertigt, Wegweisung nach Georgien zulässig und zumutbar (Art. 31a Abs. 3 AsylG)
- Datum
- 05.07.2023
- Geschäftsnummer
- E-3627/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 8 AsylG Art. 18 AsylG Art. 29 AsylG Art. 31a AsylG Art. 37 AsylG Art. 44 AsylG Art. 102m AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 75 AsylV Art. 25 BV Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein georgischer Staatsangehöriger reiste im Oktober 2021 in die Schweiz ein und beantragte Asyl ausschliesslich wegen seiner schweren gesundheitlichen Probleme – darunter Leberzirrhose, chronische Nierenerkrankung und koronare Herzerkrankung – sowie der ungenügenden medizinischen Versorgung in Georgien. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt, sich auf veraltete Unterlagen gestützt und die Zugänglichkeit der benötigten Medikamente in Georgien nicht geprüft; zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, weil er ohne fortlaufende Therapie lebensbedrohlich sei und in Georgien keine adäquate Behandlung möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit medizinischen Gründen begründet hatte und daher kein Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG gesucht wurde; gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG war das SEM deshalb zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – trotz mehrerer chronischer Erkrankungen – weder terminal noch lebensbedrohlich im Sinne von Art. 3 EMRK sei; ein Abbruch der Therapie würde nicht zwangsläufig zum sicheren Tod führen, und eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nicht wahrscheinlich. Die medizinische Versorgung in Georgien sei adäquat: Alle erforderlichen Medikamente seien dort als Originalpräparate oder Generika verfügbar, das staatliche Gesundheitsprogramm (UHCP) gewährleiste einen breiten Zugang, und Sozialhilfe für einkommensschwache Personen stehe seit 2006 zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit war gegeben: Georgien ist als Safe Country und Herkunftsland mit generell zumutbarer Rückkehr anerkannt; der Beschwerdeführer verfügt über ein Haus und Land in Georgien, seine Mutter und beide Söhne leben dort, und seine Schwester finanziert bereits die medizinische Versorgung seiner Mutter. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt vollständig und aktuell festgestellt, insbesondere unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts vom 28. März 2023, der einen stabilen bis verbesserten Gesundheitszustand bestätigte. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsbeistand wurden abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war; die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Schwelle für eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei medizinischen Gründen erneut bestätigt und klarmacht, dass ein niedrigerer medizinischer Standard in Georgien allein nicht ausreicht, um Art. 3 EMRK zu verletzen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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