Mutter reicht Revision ein, nachdem EGMR Verletzung von Art. 2 EMRK bei Suizid ihres Sohns in Polizeigewahrsam feststellt: Revision wegen EMRK-Verletzung gutgeheissen, Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt (Art. 122 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 494 · ATF 147 I 494 · DTF 147 I 494
- Datum
- 27.04.2021
- Geschäftsnummer
- 1F_29/2020
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
S. F.________, Mutter des verstorbenen D. F.________, hatte gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 30. April 2015 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, weil dieses die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen fünf Polizeibeamte ermächtigt hatte, denen sie fahrlässige Tötung ihres Sohnes vorwarf. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 1C_306/2015 ab. S. F.________ reichte daraufhin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Individualbeschwerde ein und erreichte dort ein Urteil vom 30. Juni 2020, in dem der EGMR eine Verletzung von Art. 2 EMRK feststellte. Auf dieser Grundlage beantragte S. F.________ beim Bundesgericht die Revision des Urteils 1C_306/2015. Die Gegenseite beantragte, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten oder es abzuweisen.
Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch von S. F.________ gutgeheissen und damit das Urteil 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 insofern aufgehoben, als nunmehr die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 30. April 2015 gutgeheissen wird und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf Polizeibeamten erteilt wird.
Dieses Ergebnis beruht darauf, dass der EGMR in seinem Urteil vom 30. Juni 2020 eine Verletzung von Art. 2 EMRK festgestellt hat, weil die Behörden die Gefahr eines Suizids von D. F.________ bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen und diese Gefahr mit vernünftigem Aufwand hätten eindämmen können; insbesondere durften die Polizeibeamten ihn nicht während 40 Minuten ohne Überwachung in einer Abstandszelle alleinlassen. Der EGMR stützte sich dabei auf den Autopsiebericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, der die Platzierung in einer Abstandszelle, aktuelle Suizidgedanken, Suizidversuche in der Vorgeschichte und ein Alkoholproblem als Risikofaktoren identifizierte, von denen mindestens zwei vorlagen. Der EGMR kam zum Schluss, dass gegen die fünf Polizeibeamten relevante Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten vorlagen und die Ermächtigung zur Strafverfolgung daher hätte erteilt werden müssen. Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung kann die EMRK-widrig unterlassene Ermächtigung nicht ersetzen, weil die Strafverfolgung noch möglich ist – die Verjährungsfrist für fahrlässige Tötung beträgt zehn Jahre nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Da das Verfahren ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte, war die Revision notwendig im Sinne von Art. 122 lit. c BGG. Das Revisionsgesuch war zudem fristgerecht innerhalb von 90 Tagen nach dem endgültig gewordenen EGMR-Urteil eingereicht worden. Im vorliegenden Verfahrensstadium lässt sich vor dem Hintergrund der EGMR-Ausführungen der für die Ermächtigung zur Strafverfolgung notwendige minimale Anfangsverdacht bei keinem der angezeigten Polizeibeamten vorweg verneinen.
Die Revision beruhte auf Art. 122 BGG, dessen Voraussetzungen – Verletzung der EMRK durch den EGMR (Art. 122 lit. a BGG), Ungeeignetheit der Entschädigung zur Ausgleichung der Folgen (Art. 122 lit. b BGG) und Notwendigkeit der Revision zur Beseitigung der Verletzung (Art. 122 lit. c BGG) – sämtlich erfüllt waren. Die Entscheidung stützte sich weiter auf Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 2 Abs. 1 EMRK (staatliche Schutzpflicht), sowie auf Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG (Frist) und Art. 128 Abs. 1 BGG (Wiederaufnahme des Verfahrens). Für das Revisionsverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben, aber der Kanton Zürich wurde verpflichtet, S. F.________ mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die konkrete Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung zur staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 EMRK im Kontext von Suiziden in Polizeigewahrsam durch die nationale Justiz sicherstellt und klare Maßstäbe für die Ermächtigung zur Strafverfolgung bei Offizialdelikten setzt, insbesondere wenn sich der Tod unter staatlicher Obhut ereignet hat.
Regeste
Art. 2 EMRK; Art. 117 StGB; Art. 7 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3). Regeste Art. 2 CEDH; art. 117 CP; art. 7 al. 2 CPP; art. 1 al. 2 LAVI; art. 99 al. 2 et art. 122 LTF; révision d'un arrêt concernant un suicide en détention provisoire; autorisation de poursuivre pénalement des agents de police pour homicide par négligence. L'arrêt à réviser détermine l'objet du litige de la révision (consid. 1.3). Une indemnité accordée au proche de la victime par la CourEDH ne compense pas en tous points les conséquences d'un refus d'autoriser l'ouverture d'une procédure pénale prononcé en violation de la CEDH (consid. 2.2). L'obligation incombant aux autorités pénales de mener une enquête pénale effective rend une révision nécessaire (consid. 2.3). Le soupçon initial minimal requis est donné et l'autorisation de poursuivre doit donc être accordée (consid. 3). Regesto Art. 2 CEDU; art. 117 CP; art. 7 cpv. 2 CPP; art. 1 cpv. 2 LAV; art. 99 cpv. 2 e art. 122 LTF; revisione di una sentenza concernente un suicidio nell'ambito della carcerazione preventiva; autorizzazione a perseguire penalmente funzionari di polizia per omicidio colposo. L'oggetto del litigio della revisione è circoscritto dalla sentenza dedotta in revisione (consid. 1.3). Un indennizzo concesso dalla CEDU ai congiunti della vittima non è atto a compensare sotto ogni aspetto le conseguenze della mancata autorizzazione dell'apertura di un procedimento penale adottata in violazione della CEDU (consid. 2.2). La pretesa punitiva statale rende necessaria una revisione (consid. 2.3). Il richiesto sospetto minimo iniziale dev'essere ammesso, motivo per cui l'autorizzazione è concessa (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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