Jurist beim EDÖB wird fristlos gekündigt wegen missbräuchlicher Twitter-Kommentare: Schwere Treuepflichtverletzung trotz Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 4 BPG)
- Datum
- 04.03.2024
- Geschäftsnummer
- 1C_514/2023
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 10 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 40 BZP Art. 26 DSG Art. 27 DSG Art. 336 OR Art. 336c OR Art. 337 OR
Zusammenfassung
Ein Jurist im 60-Prozent-Pensum beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wurde fristlos entlassen, nachdem ihm mehrere problematische Twitter-Kommentare zugerechnet wurden – darunter polemische Kritik am Bundesrat und entmenschlichende Äusserungen gegenüber Frauen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die unzureichende Klärung der Urheberschaft der Tweets, die verspätete Kündigung sowie deren Missbräuchlichkeit und Unverhältnismässigkeit. Er beantragte die Aufhebung der Kündigung und seine Wiederanstellung oder alternativ Entschädigung und Lohnfortzahlung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf sein rechtliches Gehör konkludent verzichtet hatte: Obwohl er als erfahrener Rechtsanwalt über die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens informiert war – zunächst per Threema-Nachricht seiner Vorgesetzten vom 26. September 2022 und später durch eine weitere Threema-Mitteilung des EDÖB-Leiters am 4. Oktober 2022 – verlängerte er die Abholfrist für das eingeschriebene Verfügungsschreiben bis zum 26. Oktober 2022 und bevollmächtigte seine Rechtsvertreterin nicht, als Zustelladresse zu dienen. Damit habe er sich nicht nur weigert, sich zu orientieren, sondern auch die Stellungnahme zu verweigern, was im Widerspruch zu Treu und Glauben stehe (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 3 BV). Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Urheber der fraglichen Tweets war, da die Screenshots eindeutig sein Foto, seinen Anzeigennamen „A.________“ und seinen Nutzernamen „B.________“ zeigten; Hinweise auf Fälschung fehlten. Die Kündigung war nicht verspätet: Der EDÖB reagierte nach Vorlage der Screenshots am 21. September 2022 binnen drei Arbeitstagen mit der Aufforderung zum Gespräch am 26. September, wobei das Wochenende und die vorherige Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt berücksichtigt wurden; die weitere Verzögerung resultierte aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs und dessen bewusster Vereitelung durch den Beschwerdeführer (Art. 337 OR). Die fristlose Kündigung war materiell gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer seine gesetzliche ausserdienstliche Treuepflicht schwer verletzte (Art. 10 Abs. 4 BPG; Art. 12 Abs. 7 BPG): Als Vertreter des EDÖB bei der OECD, beim Europäischen Datenschutzausschuss und in internationalen Verhandlungen trug er besondere Verantwortung für das Ansehen einer unabhängigen Aufsichtsbehörde (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DSG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DSG). Seine wiederholten Äusserungen – die Bezeichnung von Frauen als „Things“, die Unterstellung, der Bundesrat rette „Abzocker“ mit Steuergeldern, und ein respektloses, an die gesamte Belegschaft adressiertes E-Mail vom 6. September 2022 – erschütterten objektiv und nachhaltig das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR; Art. 336c OR; Art. 337 OR). Eine mildere Massnahme wie Mahnung war angesichts der Wiederholung und der Schwere ungeeignet. Die Kündigung war daher verhältnismässig und nicht missbräuchlich. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und verneinte Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Anforderung an die ausserdienstliche Zurückhaltung von Mitarbeitenden in repräsentativen Funktionen bei unabhängigen Bundesbehörden und bestätigt, dass ein konkludenter Verzicht auf das rechtliche Gehör die Beschwerde bereits im Keim erstickt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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