Justizze.

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Justizze. Art. 25 VIL

Bundesverwaltungsgericht

Anwohner klagt gegen Genehmigung eines neuen Standardinstrumentenabflugverfahrens (SID WIL 1A) für den Flugplatz Buochs: Genehmigung teilweise bestätigt, aber unter strengen Auflagen und Bedingungen (Art. 25 Abs. 1 VIL)

Datum
27.06.2016
Geschäftsnummer
A-7248/2014
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 40 BZP Art. 6 LFG Art. 6a LFG Art. 36a LFG Art. 36b LFG Art. 36c LFG Art. 36d LFG Art. 38 LFG Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 25 LSV Art. 36 LSV Art. 37 LSV Art. 37a LSV Art. 38 LSV Art. 292 StGB Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 18 USG Art. 23 USG Art. 25 USG Art. 3 VIL Art. 3a VIL Art. 3b VIL Art. 9 VIL Art. 17 VIL Art. 23a VIL Art. 24 VIL Art. 25 VIL Art. 25a VIL Art. 26 VIL Art. 30 VIL Art. 31 VIL Art. 75 VIL Art. 32 VwVG Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

Zwei Anwohner des Militärflugplatzes Buochs erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL), mit der dieses das Standardinstrumentenabflugverfahren SID WIL 1A als Anhang zum Betriebsreglement 1982 genehmigt hatte. Die Beschwerdeführer beantragten unter anderem die Aufhebung dieser Genehmigung, weil die Vorinstanz weder einen rechtskonformen Lärmbelastungskataster noch ein Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster vorliegen habe und zahlreiche Sicherheitsmängel bestünden. Sie argumentierten, die Genehmigung verstoße gegen die luftfahrtspezifischen Anforderungen an die Sicherheit und den geordneten Betrieb sowie gegen die umweltrechtlichen Vorgaben zum Lärmschutz.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Genehmigung der SID WIL 1A wurde grundsätzlich bestätigt, jedoch unter zahlreichen zusätzlichen Auflagen und Bedingungen, die die Rechtswidrigkeiten beheben sollen.

Die Genehmigung war nicht vollständig rechtskonform, weil die Vorinstanz die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 25 Abs. 1 VIL nicht vollständig erfüllt hatte. Der PANS-OPS Report, ein wesentliches Dokument zur Prüfung der luftfahrtspezifischen Anforderungen, lag im Zeitpunkt der Verfügung nicht vor. Das BAZL hätte daher die Genehmigung nicht vorbehaltlos bewilligen dürfen, sondern eine Suspensivbedingung einführen müssen. Weiter fehlte ein rechtskonformer Lärmbelastungskataster (LBK) für den zivilen Flugbetrieb, obwohl Art. 25 Abs. 1 Bst. d VIL dies als Voraussetzung verlangt. Der militärische LBK 1999 war nicht mehr aktuell, da sich der Flottenmix und die Flugbewegungszahlen deutlich verändert hatten. Auch das Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster (HBK) war nicht vorhanden, was Art. 25 Abs. 1 Bst. e VIL verletzte. Schließlich war der Betrieb des Flugplatzes Buochs aufgrund der Koexistenz zweier Betriebsreglemente (des veralteten BR 1982 und des nicht formell genehmigten prov. BR 2002) nicht geordnet, was Art. 25 Abs. 1 Bst. c VIL widersprach.

Um diese Mängel zu beheben, verpflichtete das Gericht das BAZL, die Genehmigung resolutiv bedingt zu erteilen. So muss die Beschwerdegegnerin unverzüglich die notwendigen Arbeiten zur Festsetzung des LBK und des HBK aufnehmen und die erforderlichen Angaben einreichen; beide Kataster müssen spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils festgesetzt sein. Zudem muss die Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres ein Gesuch für ein neues, rechtskonformes Betriebsreglement einreichen, das den aktuellen oder zukünftigen Betrieb abbildet. Sollte diese Frist versäumt werden, fällt die Genehmigung der SID dahin. Weitere Auflagen regeln die konkrete Nutzung der SID, etwa die zeitliche Beschränkung auf Werktagen zwischen 07:30–12:05 Uhr und 13:15–17:05 Uhr, die Mindestsichtweite von 1'400 m und die ausschließliche Nutzung durch Piloten der Pilatus AG.

Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 25 Abs. 1 VIL, insbesondere die luftfahrtspezifischen Anforderungen an die Sicherheit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c VIL), die umweltrechtlichen Vorgaben zum Lärmschutz (Art. 11 Abs. 1–3 USG, Art. 13 USG, Art. 15 USG, Art. 8 Abs. 1–3 LSV), die Festsetzung des Lärmbelastungskatasters (Art. 18 Abs. 1 USG, Art. 37 Abs. 1–3 LSV, Art. 37a Abs. 1–2 LSV), die Festsetzung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters (Art. 24 Bst. c VIL) und die luftfahrtspezifischen Anforderungen an den geordneten Betrieb (Art. 3 Abs. 1 VIL, Art. 9 VIL, Art. 36b LFG, Art. 17 Abs. 1 Bst. b VIL) waren maßgeblich für das Urteil. Die Verhältnismäßigkeit der verfügten Auflagen wurde gemäß Art. 5 Abs. 2 BV geprüft und bejaht.

Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– wurden den Beschwerdeführenden zur Hälfte auferlegt, der Restbetrag der Beschwerdegegnerin. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen für Flugplatzbetriebsreglemente auch bei von Amtes wegen verfügten Änderungen bestätigt und klare, fristgebundene Nachbesserungspflichten auferlegt, um die Rechtswidrigkeit zu beheben, ohne die Genehmigung sofort aufzuheben.

Regeste

Luftfahrtbetrieb

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.