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Justizze. Art. 3 MSchG

Bundesgericht

Lindt klagt gegen Lidl wegen Nachahmung des Goldhasen: Verwechslungsgefahr bejaht, Unterlassungsverbot zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 409 · ATF 148 III 409 · DTF 148 III 409
Datum
30.08.2022
Geschäftsnummer
4A_587/2021
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 107 BGG Art. 29 BV Art. 40 BZP Art. 83 E-ZPO Art. 1 MSchG Art. 2 MSchG Art. 3 MSchG Art. 13 MSchG Art. 55 MSchG Art. 57 MSchG Art. 5 ZPO Art. 47 ZPO Art. 53 ZPO Art. 85 ZPO Art. 151 ZPO Art. 152 ZPO Art. 157 ZPO Art. 168 ZPO Art. 236 ZPO Art. 343 ZPO

Zusammenfassung

Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG klagte gegen Lidl Schweiz AG und Lidl Schweiz DL AG, weil diese vor Ostern 2017 Schokoladenhasen mit ähnlicher Form und Ausstattung wie der bekannte Lindt-Goldhase anboten. Lindt machte markenrechtliche Verletzungen geltend und beantragte Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und finanzielle Wiedergutmachung. Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies sämtliche Begehren ab, weil es keine Verwechslungsgefahr sah und Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung der Lindt-Marken hatte. Lindt erhob Beschwerde ans Bundesgericht. Im Streit stand insbesondere, ob die dreidimensionalen Formmarken der Klägerin rechtsbeständig sind und ob die Lidl-Hasen mit ihnen verwechslungsgefährdet sind.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und stellte fest, dass die beiden dreidimensionalen Formmarken der Beschwerdeführerin – der goldfarbige und der schwarz-weisse Schokoladenhase – im Verkehr durchgesetzt sind und daher markenrechtlich schutzfähig sind. Dies ergibt sich sowohl aus den hochgradigen Umfrageergebnissen (aktive Bekanntheit von 94 bzw. 95 Prozent, ungestützte Zuordnung von 87 bzw. 89 Prozent) als auch aus der Notorietät der Zeichen, da sie vom breiten Publikum als Herkunftshinweis für Lindt wahrgenommen werden. Damit sind die Marken nach Art. 2 lit. a MSchG und Art. 1 Abs. 1 MSchG schutzfähig. Die Vorinstanz hatte die Beweiskraft der demoskopischen Erhebungen zu Unrecht verneint, obwohl solche Umfragen als geeignetstes Beweismittel für die Verkehrsdurchsetzung gelten und auch als Privatgutachten beweisfähig sind, sofern sie wissenschaftlich konzipiert und korrekt durchgeführt wurden (Art. 177 ff. ZPO, Art. 157 ZPO). Auch der Interessenkonflikt der Umfrageleiterin beeinträchtigt nicht grundsätzlich die Beweisfähigkeit, sondern nur die Beweiswürdigung. Da die Marken im Verkehr durchgesetzt sind, besitzen sie eine starke Kennzeichnungskraft, was einen weiten Schutzbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG begründet. Die Warenidentität (Schokoladenhasen) und die durchschnittliche Aufmerksamkeit der Konsumenten bei Massenartikeln führen zu einem strengen Beurteilungsmassstab. Der Gesamteindruck der Lidl-Hasen – ein auf allen vieren sitzender, stilisierter Hase mit Band und Anhänger – löst beim Publikum Assoziationen zum Lindt-Hasen aus, sodass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG gegeben ist. Das Etikett "FAVORINA" beseitigt diese Gefahr nicht, da Konsumenten bei Lebensmitteln primär nach Form und Aussehen wählen und nicht nach Etiketten lesen. Auch farbliche Unterschiede (Goldtöne, Maschenfarben, Anhängerfarben) sind für das breite Publikum nicht hinreichend unterscheidbar. Daher ist das Hauptbegehren nach Art. 13 Abs. 2 MSchG und Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG gutzuheissen, wobei das Unterlassungsverbot sich auf alle farblichen Ausgestaltungen erstreckt (Art. 18 MSchG). Für die Vollstreckungsmassnahmen (Strafdrohung nach Art. 292 StGB, Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. a–c ZPO) sowie für die Begehren nach Vernichtung (Art. 57 Abs. 1 und 2 MSchG), Auskunftserteilung (Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG) und finanzieller Wiedergutmachung (Art. 85 Abs. 1 ZPO) ist die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen, da dort die konkreten Modalitäten festzulegen sind. Das Handelsgericht hatte zu Unrecht auf Klagebegehren-Ziffer 5 nicht eingetreten, weil die Angabe eines Mindestwerts nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich war, da bereits ein Gesamtstreitwert von CHF 200'000 angegeben worden war. Die Beschwerdegegnerinnen tragen die Kosten und Entschädigung für das Bundesgerichtsverfahren nach Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 BGG.

Regeste

Art. 2 lit. a MSchG; Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ff. ZPO; demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel. Von einer Partei zum Beweis der markenrechtlichen Verkehrsdurchsetzung eingereichten demoskopischen Erhebungen kommt im Zivilprozess Beweismittelqualität als Urkunde zu. Für den Ersteller einer solchen Umfrage sind die Ausstandsregeln, wie sie für gerichtlich bestellte Sachverständige gelten, nicht anwendbar. Dessen Nähe zu den Parteien ist aber wie auch die inhaltliche Ausgestaltung der Umfrage sowie Ablauf und Durchführung der Erhebung im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (E. 4.5 und 4.6). Regeste Art. 2 let. a LPM; art. 168 al. 1 let. b et art. 177 ss CPC; sondage en matière de droit des marques dans le procès civil; moyen de preuve. Les sondages produits par une partie pour prouver l'usage commercial d'une marque sont des moyens de preuve en tant que titres dans le cadre du procès civil. Les règles de récusation qui s'appliquent aux experts désignés par les tribunaux ne sont pas applicables à l'auteur d'un tel sondage. La proximité de celui-ci avec les parties doit toutefois être prise en compte dans le cadre de l'appréciation des preuves, de même que la conception du contenu du questionnaire, ainsi que le déroulement et la réalisation du sondage (consid. 4.5 et 4.6). Regesto Art. 2 lett. a LPM; art. 168 cpv. 1 lett. b e art. 177 segg. CPC; indagini demoscopiche in processi civili in materia di diritto dei marchi; mezzi di prova. Le indagini demoscopiche prodotte nel processo civile da una parte per provare che il marchio si è imposto nel commercio sono, dal profilo probatorio, documenti. All'autore di un tale sondaggio non sono applicabili le regole sulla ricusazione che valgono per i periti giudiziari. La sua vicinanza alle parti, l'allestimento del contenuto del sondaggio, come pure il decorso e l'effettuazione di quest'ultimo vanno però considerati nell'ambito dell'apprezzamento concreto della prova (consid. 4.5 e 4.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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