Serbische Staatsangehörige bestreitet illegalen Aufenthalt: Einreiseverbot aufgehoben, Überschreitung visumsfreier Frist nicht bewiesen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG)
- Datum
- 05.08.2021
- Geschäftsnummer
- F-6367/2020
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 67 AIG Art. 40 BZP Art. 20 SDÜ Art. 319 StPO Art. 19 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine aus Serbien stammende Person reiste am 17. November 2020 über Deutschland ein und wurde aufgrund des Verdachts auf einen zu langen Aufenthalt im Schengen-Raum festgenommen. Das Staatssekretariat für Migration erliess daraufhin eine sofort vollstreckbare Wegweisung sowie ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Die betroffene Person erhob Beschwerde und machte geltend, die visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten zu haben. Sie legte Kopien ihrer Reisepassstempel, ein Busticket sowie Einstellungsverfügungen deutscher und schweizerischer Strafbehörden vor, wonach das Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingestellt worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Einreiseverbot auf. Die Beschwerdeführerin konnte durch Passstempel und ein Busticket glaubhaft darlegen, dass sie sich im massgeblichen Zeitraum nur 71 Tage im Schengen-Raum aufgehalten hatte und somit die visumsfreie Aufenthaltsdauer gemäss Art. 20 Abs. 1 SDÜ nicht überschritten hatte. Zwar stützte sich die Vorinstanz auf Berechnungsunterlagen, die einen zusätzlichen Aufenthalt von Februar bis Juni 2020 auswiesen, doch fehlten entsprechende Stempel im Pass und die Polizei konnte diese Einträge nicht verifizieren. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft St. Gallen das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt, da ihr kein strafbarer illegaler Aufenthalt nachgewiesen werden konnte. Das Gericht übte freie Beweiswürdigung gemäss Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG aus und folgte den Erkenntnissen der Strafbehörde, da Reisen während der Covid-19-Pandemie erschwert waren und die Angaben der Beschwerdeführerin plausibel erschienen. Da kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorlag, waren die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung war daher bundesrechtswidrig gemäss Art. 49 Bst. a VwVG. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Regeste
Einreiseverbot
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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