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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Kundenberaterin bei SBB erstattet mehrfach vorschriftswidrig Fahrkarten an Verlobten: fristlose Kündigung wegen schwerer Treuepflichtverletzung gerechtfertigt (Art. 10 Abs. 4 BPG)

Datum
12.03.2024
Geschäftsnummer
A-659/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 BPG Art. 20 BPG Art. 29 BV Art. 40 BZP Art. 337 OR Art. 15 SBBG Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Eine Kundenberaterin in Zweitausbildung bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wurde fristlos gekündigt, nachdem bei ihr mehrere versuchte, vorschriftswidrige Rückerstattungen von Fahrkarten und Abonnements festgestellt wurden. Sie erstattete ein Libero-Abonnement nach Beginn seiner Gültigkeit und zwei internationale Sparbillette, obwohl diese grundsätzlich nicht rückerstattbar sind; die Rückerstattungen sollten an sie selbst oder ihren Verlobten erfolgen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ungenügend instruiert worden, habe die betreffenden Vorschriften nicht gekannt und sei während der internen Sachverhaltsabklärung aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands überfordert gewesen. Sie rügte zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch zu kurze Fristen und behauptete, ihr Vorgesetzter habe ihr zunächst zugesichert, sie werde weiterbeschäftigt. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, und die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die fristlose Kündigung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die fristlose Kündigung. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. November 2022 ein Libero-Abonnement nach seinem siebten Gültigkeitstag vorschriftswidrig erstatten wollte, obwohl dies gemäss Tarif T600.9 „Erstattungen“ (Ziff. 4.2.3) und ohne Nachweis der Nichtbenützung unzulässig war, und am 11. November 2022 zwei internationale Sparbillette nach Karlsruhe rückerstattete, obwohl diese gemäss Tarif T719-3 für Sparbillette Deutschland grundsätzlich nicht rückerstattbar sind. Beide Rückerstattungen waren an sie selbst oder ihren Verlobten gerichtet, und sie hatte diesem interne Belege ausgehändigt, um am Schalter eine zweite Rückerstattung zu beantragen. Obwohl die Buchhaltung beide Versuche bemerkte und verhinderte, stellt das Gericht fest, dass diese Handlungen eine schwere Verletzung der Treuepflicht nach Art. 20 Abs. 1 BPG und Ziff. 36 Abs. 1 GAV SBB darstellen, da sie die berechtigten Interessen des Arbeitgebers unmittelbar beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin war erst seit kurzem bei der SBB tätig, sodass keine gefestigte Vertrauensgrundlage bestand; die mehrfachen, weisungswidrigen Verfehlungen erschütterten das Vertrauensverhältnis tiefgreifend, was die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die SBB unzumutbar machte. Ihre Behauptung, ungenügend instruiert worden zu sein, wird zurückgewiesen, da sie selbst angab, täglich 80 bis 100 Rückerstattungen vorzunehmen, was auf ein Verständnis der Vorschriften schließen lässt, und sie sich bei Kolleginnen, dem Second Level Support oder ihrem Vorgesetzten hätte erkundigen können. Auch die Einwände gegen das rechtliche Gehör – insbesondere die Frist von vier Tagen nach Akteneinsicht – werden verworfen, da diese nach ständiger Rechtsprechung ausreichend ist und die Beschwerdeführerin bereits vorab informiert war. Die fristlose Kündigung erfüllt zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip, da milde Massnahmen wie eine Versetzung nach Ziff. 46 Abs. 2 GAV SBB ungeeignet wären, den massiven Vertrauensverlust zu beheben, und die SBB keine andere Möglichkeit sah, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen; Verfahrenskosten werden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass die bloße Versuchshandlung einer vorschriftswidrigen Rückerstattung mit der Absicht, sich oder Dritten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, bereits eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, auch wenn kein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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