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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Beschuldigte mit dissozialer Persönlichkeitsstörung und Vorstrafen wegen Einbruchdiebstählen sowie Brandstiftungsverdacht bleibt in Untersuchungshaft: Wiederholungsgefahr und erhebliche Sicherheitsgefährdung bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)

Datum
11.06.2021
Geschäftsnummer
1B_262/2021
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 93 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 13 BV Art. 5 EMRK Art. 8 EMRK Art. 59 StGB Art. 63 StGB Art. 221 StPO Art. 235 StPO

Zusammenfassung

Eine Beschuldigte erhob Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer Untersuchungshaft durch das Obergericht des Kantons Bern. Sie stand im Verdacht der Brandstiftung, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und war bereits mehrfach wegen ähnlicher Delikte vorbestraft. Sie machte geltend, der dringende Tatverdacht sei nicht gegeben, es fehle an der Wiederholungsgefahr, die Haft sei unverhältnismässig und stelle eine übermässige Belastung für ihre Kinder dar. Sie wandte sich ferner gegen die Dauer der Haft und behauptete, mildernde Ersatzmassnahmen seien möglich.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht durch die erhobene Anklage begründet sei und die Vorinstanz die zahlreichen und gewichtigen Indizien für die begangenen Einbruchdiebstähle und die Brandstiftung zutreffend bewertet habe. Die Wiederholungsgefahr wurde bejaht, weil die Beschuldigte trotz Vorstrafen und laufendem Verfahren weiterdelinquierte und eine ungünstige Rückfallprognose aufgrund einer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung vorlag. Konkrete Anhaltspunkte für Gewaltneigung ergaben sich aus ihrem impulsiven und drohenden Verhalten während der Untersuchung, aus früheren Tätlichkeiten gegenüber KESB-Personal, aus einem Faustschlag im Zug sowie aus aggressivem Verhalten in der Schulzeit. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung wurde insbesondere daraus abgeleitet, dass sie sich gezielt in Alters- und Pflegeheime eingeschlichen und betagte, besonders schutzbedürftige Personen bestohlen hatte, und dass der Brandstiftungsverdacht mit einer konkreten Gefährdung von Nachbarn durch Evakuierung verbunden war. Die Haft wurde als verhältnismässig beurteilt, da die drohende Freiheitsstrafe die bereits erstandene Haftdauer von über neun Monaten deutlich übersteigt und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig angesehen wird. Mildere Ersatzmassnahmen erwiesen sich als untauglich, da die therapeutische Behandlung keine schnellen Erfolge verspricht und die Wiederholungsgefahr nicht bannen kann. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten unter besonderen Umständen – insbesondere bei Zielgruppen von besonders schutzbedürftigen Personen und bei Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Gewaltneigung – bestätigt und klare Kriterien für die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsgefährdung aufstellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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