Gesetzesartikel
Art. 235 StPO – Vollzug der Haft
5 Entscheide, in denen Art. 235 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Inhaftierter verlangt Dauertelefonbewilligung für Kontakt mit Verteidigung: Grundsätzlicher Anspruch auf telefonischen Verkehr besteht, Ablehnung bundesrechtswidrig (Art. 235 Abs. 4 StPO)
- Inhaftierter erleidet während 20-tägiger Einzelhaft in Sicherheitsabteilung unmenschliche Behandlung: Genugtuungshöhe wird willkürlich zu niedrig festgesetzt, Sache zur Neubemessung zurückverwiesen (§ 11 HG/ZH)
- Beschuldigte mit dissozialer Persönlichkeitsstörung und Vorstrafen wegen Einbruchdiebstählen sowie Brandstiftungsverdacht bleibt in Untersuchungshaft: Wiederholungsgefahr und erhebliche Sicherheitsgefährdung bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschuldigter notiert Facebook-Zugangsdaten im Gefängnis und versucht, sie als Kassiber zu schmuggeln: Online-Recherche auf dem Account durch Staatsanwaltschaft ist strafprozessual zulässig (Art. 246 StPO)
- Unverheiratete Lebenspartner in strafprozessualer Haft verlangen gegenseitiges Besuchsrecht: Vollständige Verweigerung verstösst gegen Grundrecht auf Familienleben und Unschuldsvermutung (Art. 235 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.