Inhaftierter verlangt Dauertelefonbewilligung für Kontakt mit Verteidigung: Grundsätzlicher Anspruch auf telefonischen Verkehr besteht, Ablehnung bundesrechtswidrig (Art. 235 Abs. 4 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 316 · ATF 151 IV 316 · DTF 151 IV 316
- Datum
- 15.08.2024
- Geschäftsnummer
- 151 IV 316
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um eine Dauertelefonbewilligung für Gespräche mit seinem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft und gegen die Bestätigung dieser Ablehnung durch das Obergericht des Kantons Bern. Streitpunkt war, ob ihm ein Anspruch auf telefonischen Kontakt mit seiner Verteidigung zusteht und ob die Behörden diesen Anspruch rechtmässig verweigern durften. Der Beschwerdeführer machte zudem einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf Art. 235 Abs. 4 StPO – einen grundsätzlichen Anspruch auf telefonischen Verkehr mit seiner Verteidigung hat, weil nur so gleichwertige Verteidigungsrechte wie bei einer beschuldigten Person in Freiheit gewährleistet sind: niederschwellige, kurzfristige und kostengünstige Kommunikation ist erforderlich, während Besuche und Briefverkehr allein diese Gleichwertigkeit nicht sicherstellen können. Die vom Obergericht geltend gemachten Bedenken hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs und des administrativen Aufwands überzeugten nicht, da die Vorinstanz selbst zugab, keine Kenntnis davon zu haben, wie solche Telefonate praktisch umgesetzt werden, und die Lehre überzeugend darlegte, dass Missbrauch durch technische Beschränkungen und behördliche Vermittlung des Anrufs ohne nennenswerten Aufwand verhindert werden kann. Zudem liegt es im alleinigen Ermessen der inhaftierten Person, ob der telefonische Kontakt im konkreten Fall als notwendig erscheint; dies dürfen die Strafverfolgungsbehörden nicht prüfen. Die konkrete Ausgestaltung des telefonischen Kontakts obliegt jedoch den kantonalen Vollzugsbehörden gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO. Der Beschwerdeführer erhielt zudem unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG. Damit klärte das Bundesgericht erstmals ausdrücklich, dass Art. 235 Abs. 4 StPO einen grundsätzlichen Anspruch auf telefonischen Verkehr mit der Verteidigung enthält – ein wegweisender Präzedenzfall für Haftvollzug und Verteidigungsrechte.
Regeste
Art. 235 Abs. 4 StPO; Vollzug der Haft; telefonischer Verkehr mit der Verteidigung. Die konkrete Ausgestaltung des Verkehrs der inhaftierten Person mit ihrer Verteidigung richtet sich nach kantonalem Vollzugsrecht, wobei die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt werden müssen (E. 4). Die inhaftierte Person verfügt nur dann über gleichwertige Verteidigungsrechte wie eine in Freiheit befindliche beschuldigte Person, wenn sie wie eine solche über die Möglichkeit verfügt, niederschwellig, kurzfristig und kostengünstig mit ihrer Verteidigung zu kommunizieren. Aus dem bundesrechtlich garantierten Anspruch auf freien Verkehr mit der Verteidigung gemäss Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich daher ein zumindest grundsätzlicher Anspruch der inhaftierten Person auf telefonischen Verkehr mit ihrer Verteidigung (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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