Besitzer eines Schmetterlingsmessers und eines Wurfsterns verurteilt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz: Besitz strafbar, weil Erwerb und Einfuhr nicht rechtmässig erfolgten (Art. 12 WG)
- Datum
- 13.05.2025
- Geschäftsnummer
- 6B 62/2025
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 42 StGB Art. 46 StGB Art. 49 StGB Art. 57 StGB Art. 63 StGB Art. 4 WG Art. 5 WG Art. 12 WG Art. 25 WG Art. 33 WG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen mehrfacher Pornografie und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz angeklagt. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB und der mehrfachen Gewaltdarstellungen frei, verurteilte ihn aber wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Es verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, ordnete den Vollzug einer früher bedingt ausgesprochenen Geldstrafe an und verfügte eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB sowie ein lebenslanges Berufsverbot im Umgang mit Minderjährigen. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere seine Verurteilung wegen Waffengesetzesverstosses, den Vollzug der Geldstrafe und die Verweigerung des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Schmetterlingsmesser und den Wurfstern von 2004 bis zum 17. Dezember 2020 besessen hatte, ohne über eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein für deren Erwerb und Einfuhr zu verfügen. Damit fehlte die Rechtmässigkeit des Erwerbs, woraus sich nach Art. 12 WG die Strafbarkeit des Besitzes ergab, obwohl Art. 5 Abs. 2 WG den Besitz selbst nicht verbietet. Die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz war daher rechtmässig. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.-- anordnete, da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden war und keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlagen. Auch die Verweigerung des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme war gerechtfertigt: Die Vorinstanz stützte sich auf die sachverständigen Gutachten von Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________, die beide eine pädophile Störung mit hohem Rückfallrisiko diagnostizierten und eine ambulante Behandlung empfahlen, jedoch nicht behaupteten, dass der Strafvollzug den Therapieerfolg ernstlich gefährden würde. Vielmehr sahen beide Experten allenfalls eine Verzögerung, nicht aber eine ernsthafte Beeinträchtigung. Die Vorinstanz nahm daher eine schlüssige Gesamtwürdigung vor und kam zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach Art. 63 Abs. 2 StGB nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt erneut, dass der Besitz von Waffen, die nicht ausdrücklich in Art. 5 Abs. 1 WG verboten sind, dennoch strafbar ist, wenn der Erwerb oder die Einfuhr nicht rechtmässig erfolgten, und bestätigt die strenge Handhabung des Strafaufschubs bei Sexualstraftätern mit nachgewiesener pädophiler Störung.
Regeste
Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Strafzumessung; vollzugsbegleitende Massnahme | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.