Mehrere qualifizierte sexuelle Nötigungen und qualifizierte Vergewaltigung mit Grausamkeit: Würgen, Schläge, Drohungen, Ejakulation ins Gesicht und Fortsetzung trotz Schmerzen und Schreien (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB)
- Datum
- 20.10.2025
- Geschäftsnummer
- 6B_270/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 19 StGB Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 63 StGB Art. 189 StGB Art. 190 StGB Art. 189 aStGB Art. 190 aStGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung verurteilt worden. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte Freispruch oder Rückverweisung, rügte u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür in der Beweiswürdigung, fehlende Grausamkeit und unangemessene Strafzumessung. Die Beschwerdegegnerin 2 war Opfer der Taten, die Staatsanwaltschaft war Beschwerdegegnerin 1.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht als glaubhaft eingestuft hatte, da diese grösstenteils widerspruchsfrei waren, Erinnerungslücken selbst offenlegte und ihre Darstellung durch zahlreiche Spuren gestützt wurde: DNA-Spuren der Beschwerdegegnerin 2 am Penisschaft des Beschwerdeführers, Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 (Schleimhautabschürfung im Analbereich, Bluterguss am Hals, Hautabschürfungen an Oberlippe und Oberschenkeln, abgebrochener Fingernagel), ihr Auffinden in Embryostellung auf einer Wiese im Hinterhof, eine geöffnete Packung Kondome neben ihr sowie das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers vor der Polizei, seine unkooperative Haltung bei der Verhaftung und das Fehlen von Unterwäsche bei der Leibesvisitation. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch und lebensfremd – etwa seine Behauptung, er könne sich nicht an eine Erektion oder Ejakulation erinnern, obwohl er detailliert über den Tatablauf berichten konnte, oder seine Erklärung, ein fehlendes Kondom sei für ein „Sexspielzeug“ verwendet worden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer grausam gehandelt habe, weil er die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur penetriert, sondern zusätzlich gewürgt, ins Gesicht geschlagen, mit dem Tod bedroht und ihr ins Gesicht ejakuliert habe, und dies alles über etwa eine Stunde hinweg, obwohl sie um Hilfe schrie, unter Schmerzen litt und kurz zuvor eine Bauchoperation hinter sich hatte. Diese Handlungen gingen eindeutig über das hinaus, was erforderlich war, um sie zur Duldung zu nötigen. Die Rüge des rechtlichen Gehörs war unzureichend begründet, da der Beschwerdeführer nicht konkret benannte, welche Argumente die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Die Strafzumessung von sechs Jahren lag innerhalb des gesetzlichen Rahmens von drei bis zehn Jahren und des sachrichterlichen Ermessens; der Beschwerdeführer hatte keine Verletzung der Strafrechtsgrundsätze nach Art. 47 ff. StGB dargetan. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, die Zivilansprüche und die Genugtuung wurden nicht separat geprüft, da sie vom Obsiegen des Beschwerdeführers abhingen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war; die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Kostenfestsetzung Rechnung getragen wurde. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die restriktive Auslegung des Grausamkeitsmerkmals in Sexualdelikten bestätigt und klare Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Opferaussagen bei Alkoholisierung und Erinnerungslücken aufstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.