Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Strafverbüssung bei Sexualstraftäter mit fortgeschrittenem Alter: Deutliches Rückfallrisiko trotz Altersprotektion rechtfertigt Umwandlung gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 325 · ATF 149 IV 325 · DTF 149 IV 325
- Datum
- 17.05.2023
- Geschäftsnummer
- 6B_766/2022
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 56 StGB Art. 59 StGB Art. 63 StGB Art. 63b StGB Art. 363 StGB Art. 221 StPO
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Leiter einer Meditationsschule war wegen mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt worden und hatte eine neunjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Die zuständige Justizvollzugsbehörde beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Zurzach die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, weil die zuvor angeordnete ambulante Massnahme als aussichtslos erachtet wurde. Das Bezirksgericht ordnete die stationäre Massnahme an, und die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid. Der Betroffene erhob Beschwerde an das Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unzureichende Risikoeinschätzung aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, die Unzulässigkeit der nachträglichen Umwandlung sowie einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Er wandte sich ferner gegen die medizinische Grundlage der Massnahme.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte ausgegangen ist, obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung 67 Jahre alt war. Der Gutachter hatte zwar das Alter als prognostisch günstiges Merkmal berücksichtigt, jedoch festgestellt, dass sich die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale – insbesondere die akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und die Dominanzproblematik – nicht verändert hatten und weiterhin ein stabiles Deliktsmuster bestand. Der Beschwerdeführer hatte weder Einsicht in sein Verhalten erlangt noch eine Veränderung seiner Deliktdynamik erkennen lassen; er leugnete weiterhin sein manipulatives Verhalten und die Existenz einer narzisstischen Persönlichkeitsproblematik. Auch die ambulante Therapie hatte keine deliktpräventiven Effekte gezeigt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht auf die Notwendigkeit einer stationären Massnahme geschlossen, da nur im milieutherapeutischen Setting die Möglichkeit bestehe, die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale zu bearbeiten und die Selbstkontrollfähigkeiten zu verbessern. Die Anordnung war zulässig, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahmesituation nach Art. 63b Abs. 5 StGB erfüllt waren: Die ambulante Massnahme war gescheitert, und nur eine langfristige stationäre Behandlung konnte die Rückfallgefahr vermindern. Die Vorinstanz hatte zudem eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und zu Recht festgestellt, dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch wiederholte, besonders intensive Sexualdelikte – darunter Gewaltandrohung und -anwendung gegenüber vulnerablen Frauen – das hohe Gewicht des öffentlichen Sicherheitsinteresses gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers überwog. Die stationäre Massnahme war daher gemäss Art. 59 StGB, Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB und Art. 63b Abs. 5 StGB zulässig und verhältnismässig. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK war unbegründet, da die Vorinstanz sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und die Basisratenfrage nicht entscheidungserheblich war. Die Rüge einer Willkürverletzung bei der Beweiswürdigung war ebenfalls unbegründet, da das Gutachten formell und inhaltlich eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB darstellte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG gutgeheissen, und der Rechtsvertreter wurde gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG entschädigt. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Verbüssen der Strafe stellt einen schweren Eingriff dar, der aber hier gerechtfertigt war, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahmesituation nach ständiger Rechtsprechung vorlagen und die Massnahme sowohl geeignet, erforderlich als auch angemessen war.
Regeste
Art. 63b Abs. 5, Art. 56 Abs. 3 StGB; Prognoseinstrumente sind immer nur Bestandteil der klinischen Einschätzung des Sachverständigen; die Anwendung eines aktuarischen (statischen) Prognoseinstruments für eine Person fortgeschrittenen Alters führt nicht unbesehen dazu, dass dem Gutachten die Qualifikation als rechtsgenügende Entscheidgrundlage abzusprechen wäre. Die "Altersproblematik" ist in der forensischen Psychiatrie in Diskussion begriffen, insbesondere im Zusammenhang mit aktuarischen (statischen) Prognoseinstrumenten. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass solche Instrumente per se nicht auf ältere Straftäter angewandt werden dürfen. Stehen weder spezifizierte Rückfallstatistiken noch individuell für ältere Menschen entwickelte Prognoseinstrumente zur Verfügung, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedes Prognoseinstrument (und auch die Basisrate) ein blosses Hilfsmittel ist, um Anhaltspunkte über die Ausprägung des strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen zu liefern (E. 4). Regeste Art. 63b al. 5, art. 56 al. 3 CP; les instruments de pronostic ne sont toujours qu'un élément de l'évaluation clinique de l'expert; l'utilisation d'un instrument de pronostic actuariel (statique) pour une personne d'un âge avancé ne conduit pas automatiquement à dénier à l'expertise la qualité de fondement juridique suffisant de la décision. La "problématique de l'âge" fait l'objet de discussions dans le milieu de la psychiatrie légale, en particulier en relation avec les instruments de pronostic actuariel (statique). On ne peut toutefois pas en déduire que de tels instruments ne peuvent pas être appliqués en soi aux délinquants âgés. Si l'on ne dispose ni de statistiques sur la récidive ni d'instruments de pronostic développés spécifiquement pour les personnes âgées, il faut tenir compte du fait que chaque instrument de pronostic (et aussi le taux de base) est un simple outil permettant de fournir des indications sur l'importance du risque structurel de base de la personne concernée (consid. 4). Regesto Art. 63b cpv. 5, art. 56 cpv. 3 CP; gli strumenti prognostici sono sempre e solo un elemento della valutazione clinica del perito; l'uso di uno strumento prognostico attuariale (statico) per una persona di età avanzata non comporta incontrovertibilmente la dequalificazione della perizia quale base decisionale giuridicamente sufficiente. La "problematica dell'età" è oggetto di discussioni nella psichiatria forense, segnatamente in relazione agli strumenti prognostici attuariali (statici). Ciò tuttavia non implica che tali strumenti di per sé non possano essere applicati ad autori anziani. In assenza di specifiche statistiche sulla recidiva e di strumenti prognostici sviluppati appositamente per le persone anziane, occorre tener conto del fatto che ogni strumento prognostico (e anche il tasso base) costituisce un semplice mezzo per fornire indicazioni sull'importanza del rischio strutturale di base dell'interessato (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Verurteilter mit 14½-jähriger Freiheitsstrafe beantragt Massnahme für junge Erwachsene statt ambulanter Behandlung: Untermassverbot verhindert Aufschub, Erfolgsaussichten nicht besonders günstig (Art. 61 StGB)
- Jugendlicher beansprucht Entschädigung für Überhaft bei vorsorglicher geschlossener Unterbringung: Kein Anspruch, da Schutzmassnahme schuldunabhängig und erzieherisch motiviert ist (Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG)
- Mann mit Pädophilie und wiederholten Sexualdelikten gegen Kinder: Verwahrung nach Aufhebung aussichtsloser stationärer therapeutischer Massnahme angeordnet (Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB)
- 74-jähriger verwahrter Sexualtäter beantragt bedingte Entlassung: Verwahrung bleibt wegen hoher Rückfallgefahr und fehlender Coping-Strategien, aber Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (Art. 5 Ziff. 4 EMRK)
- Verfahrensvereinigung von nachträglicher und originärer Verwahrung bei gleichzeitiger Delinquenz: Zuständigkeit der Berufungsinstanz für umfassende Prüfung des Urteils (Art. 62c Abs. 4 StGB)
- Verurteilter mit pädo-hebephiler Störung: Umwandlung der ambulanten Therapie in stationäre Massnahme nach Strafverbüssung verletzt Bundesrecht (Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB)
- Verurteilter zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und Raubes: Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB trotz lebenslänglicher Freiheitsstrafe zulässig und gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)
- Stationäre Therapie nach Ersatzfreiheitsstrafe: Massnahme mangels unbedingter Freiheitsstrafe und Unverhältnismässigkeit aufgehoben (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB)