Justizze.

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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Nicht anwaltlich vertretene Deutsche legt handgeschriebene Beschwerde gegen Wegweisung ein: Überspitzter Formalismus verletzt Art. 29 Abs. 1 BV, Bundesgericht hebt Urteil auf und verweist zur Neubeurteilung (Art. 29 Abs. 1 BV)

Datum
20.11.2024
Geschäftsnummer
2C_171/2024
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 64 AIG Art. 68 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 11 KV/BE

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wurde wegen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs durch die Einwohnergemeinde Thun aus der Schweiz weggewiesen und zur Ausreise bis 28. Februar 2023 aufgefordert. Am 12. Januar 2023 reichte sie, ohne anwaltliche Vertretung, eine handgeschriebene Eingabe ein, in der sie einen 'Widerspruch bzw. eine Beschwerde gegen meine Ausweisung' einlegte und um Verlängerung der Ausreisefrist bat, damit ihr Sohn das laufende Schuljahr in der Schweiz beenden könne. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern behandelte die Eingabe als ausschliesslich auf die Ausreisefrist bezogen und erklärte die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit nach Ende des Schuljahres für gegenstandslos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Abschreibungsentscheid. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung oder zumindest die Zurückverweisung an die kantonale Behörde.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.

Die Vorinstanz hatte die handgeschriebene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2023 zu streng ausgelegt und lediglich als Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist gewertet. Dabei übersehen die Vorinstanzen, dass die Beschwerdeführerin – als juristische Laie ohne anwaltliche Vertretung – mit dem Begriff 'Ausweisung' offensichtlich die aufenthaltsbeendende Massnahme insgesamt meinte, obwohl dieser Begriff im Ausländerrecht technisch nur für sicherheitsbezogene Massnahmen steht (Art. 68 AIG). Ihre Eingabe enthielt zudem mehrere konkrete Begründungselemente, die sich indirekt mit der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auseinandersetzten: Sie bat um eine 'weitere Chance', erwähnte ihr Bemühen um eine neue Arbeitsstelle, um nicht weiter von Sozialhilfe abhängig zu sein, schilderte ihre Sorge, dass ihr Sohn – Schweizer Staatsbürger – bei ihrem Ausscheiden aus der Schweiz beim Vater oder in einer Pflegefamilie in dessen Nähe verbleiben müsse, und führte an, dass sie in Deutschland auf keinerlei familiäre Unterstützung hoffen könne, was auch den Grund für ihre Auswanderung in die Schweiz darstellte. Diese Elemente berührten die Eingliederungschancen in ihrem Heimatland und die Rechtmässigkeit des Widerrufs. Angesichts der erheblichen Folgen des Widerrufs für ihre Rechtsstellung durfte nicht pauschal unterstellt werden, sie akzeptiere diesen. Die strikte, buchstabengetreue Auslegung ihrer Eingabe stellte einen überspitzten Formalismus dar, der gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst, weil er den Rechtsweg für eine juristische Laie unzulässig versperrte. Dieser Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus stand in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV), der verlangt, dass Rechtsbegehren nicht buchstabengetreu, sondern nach ihrem vernünftigerweise beizumessenden Sinn ausgelegt werden. Die Beschwerde war daher begründet.

Die Entscheidung beruht auf Art. 29 Abs. 1 BV (gleiche und gerechte Behandlung, Beurteilung innert angemessener Frist), Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben), Art. 9 BV (Rechtssicherheit), Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG (Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit), Art. 68 AIG (Ausweisung aus Sicherheitsgründen), Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei Widerruf der Niederlassungsbewilligung) sowie zahlreichen weiteren Verfahrensnormen des BGG (Art. 3–4, 42, 42 Abs. 2, 66–68, 82–90, 95 lit. a, 100 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 2, 107 BGG).

Für das Bundesgerichtsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sind vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern neu zu regeln.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Grenzen des zulässigen Formalismus im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren klar zieht und betont, dass juristische Laien bei der Formulierung ihres Rechtsbegehrens nicht an juristisch präzise Begriffe gebunden sind – solange aus der Gesamtschau ersichtlich ist, worauf sie sich beziehen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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