Asylbewerberinnen aus Sri Lanka reichen zweites Gesuch mit neuen Vorbringen zur sexuellen Belästigung und LTTE-Familienzugehörigkeit ein: Unglaubhaftigkeit führt zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 04.09.2018
- Geschäftsnummer
- E-1339/2018
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 16 AsylG Art. 29 AsylG Art. 44 AsylG Art. 97 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111b AsylG Art. 111c AsylG Art. 83 AuG Art. 34 BGG Art. 83 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 17 VGG Art. 21 VGG Art. 24 VGG Art. 25 VGG Art. 26 VGG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 38 VGG Art. 39 VGG Art. 23 VGR Art. 26 VGR Art. 29 VGR Art. 31 VGR Art. 32 VGR Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 14 VwVG Art. 27 VwVG Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Zwei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie beantragten in der Schweiz Asyl und machten zunächst ihre LTTE-Mitgliedschaft und Verfolgung durch die sri-lankische Armee geltend. Nach Ablehnung ihres ersten Gesuchs reichten sie ein zweites Gesuch ein, in dem sie neue Vorbringen zur sexuellen Belästigung durch einen singhalesischen Polizisten sowie zur LTTE-Tätigkeit eines Verwandten vorbrachten. Sie rügten zudem Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Die Vorinstanz lehnte das zweite Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Sie stellten zudem datenschutzrechtliche Fragen zur Weitergabe ihrer Personendaten an sri-lankische Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur sexuellen Belästigung durch einen singhalesischen Polizisten im Jahr 2013 und zur LTTE-Tätigkeit eines Verwandten unglaubhaft sind, weil sie gänzlich nachgeschoben wurden und keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich sind, warum sie nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden sind. Die Beschwerdeführerin 1 hätte ohne weiteres die Anzeigeerstattung gegen ihren Ehemann erwähnen können, ohne den sexuellen Übergriff offenlegen zu müssen; ihre Darstellung des angeblichen Vergewaltigungsversuchs sei wenig substanziiert und detailliert, und es fehle ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und den späteren Nachstellungen. Auch die Vorbringen zum Verwandten seien unglaubhaft, weil dessen LTTE-Vergangenheit im ersten Verfahren unerwähnt blieb und seine weitere Existenz in Sri Lanka ohne negative Folgen für die Kernfamilie die behauptete Gefährdung unwahrscheinlich mache. Die Beschwerdeführerinnen konnten daher weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen und erfüllen die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht. Die Vorinstanz war zudem nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin 1 erneut anzuhören, da ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG grundsätzlich keine mündliche Anhörung vorsieht und die Beschwerdeführerin 1 ihre Vorbringen ausführlich in der Rechtsschrift darlegen konnte. Die Vorinstanz hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen in hinreichendem Umfang auseinandergesetzt und die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 70 VwVG erfüllt. Die Datenübermittlung im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung verstösst nicht gegen das Datenschutzrecht, weil Art. 97 AsylG die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht; die übermittelten Daten dienen ausschliesslich der Identifikation und enthalten keinen Hinweis auf besuchte Schulen oder den asylrechtlichen Status. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse bestehen, die individuellen Zumutbarkeitskriterien wie familiäres Umfeld und Arbeitsfähigkeit erfüllt sind und die Beschwerdeführerinnen selbst für die Beschaffung der Reisedokumente zuständig sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, weil ihre Beschwerde teilweise unnötige Begehren enthält, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter bereits bekannt sein musste. Diese Entscheidung ist insbesondere für Fälle mit nachgeschobenen Vorbringen im Mehrfachgesuch und zur Abwägung zwischen Datenschutz und Asylverfahrensrecht von Bedeutung.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.