Syrische Regierungsangestellte beantragen Asyl wegen Weizendiebstählen durch YPG: Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 07.06.2022
- Geschäftsnummer
- D-1868/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 64 AIG Art. 83 AIG Art. 84 AIG Art. 98 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 106 AsylG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reisten 2013 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und stellten zwei Jahre später Asylgesuche. Sie machten geltend, der Beschwerdeführer sei als Verwalter eines staatlichen Weizenlagers in I._______ von der YPG zur Herausgabe von Getreide gezwungen worden, woraufhin syrische Behörden ihn bedroht, strafrechtlich verfolgt und schliesslich zu drei Jahren Haft verurteilt hätten. Sie beriefen sich auf eine illegale Ausreise und eine regierungsfeindliche Haltung, die ihnen unterstellt werde. Das SEM lehnte die Gesuche ab, weil die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden ihre behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen konnten. Entscheidend war die Vielzahl schwerwiegender Unstimmigkeiten: Zum einen widersprachen sich ihre Aussagen zu entscheidenden Fakten wie dem Zeitpunkt der Abreise aus I._______ und der Beteiligung einzelner Familienmitglieder bei den Hausdurchsuchungen; das Gericht folgte der Vorinstanz, dass diese Widersprüche auf eine nachträgliche Abstimmung der Aussagen hindeuteten. Zum anderen ergab sich ein gravierender zeitlicher Widerspruch: Die behaupteten Vorfälle begannen im Juni 2013, doch die eingereichten Beweismittel – insbesondere der Entlassungsbeschluss vom Juni 2014 – belegten, dass der Beschwerdeführer erst im März 2014 seinen Arbeitsplatz verlassen hatte. Dies stand im klaren Widerspruch zu seiner Aussage, ihm sei kein Urlaub gewährt worden, da das Dokument gerade eine Urlaubsgewährung bestätigte. Auch fehlte in den offiziellen syrischen Dokumenten jede Erwähnung der Weizendiebstähle, obwohl diese nach ihrer Darstellung den Kern der Verfolgung bildeten und die Behörden sie als Schuldigen behandelt haben sollten. Ein neues Urteil über eine Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Partei wurde erst nach der vorinstanzlichen Abweisung vorgelegt und erschien daher unglaubwürdig. Aufgrund all dieser Unstimmigkeiten konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner ansahen oder dass seine Verurteilung politisch motiviert war (Art. 7 AsylG). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Da die Beschwerdeführenden bereits seit 2013 vorläufig aufgenommen waren, blieb ihr Aufenthaltsstatus unverändert. Die Kosten wurden nicht aufgelegt, weil ihnen unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Glaubhaftmachungsgrundsätze bei Asylgesuchen unterstreicht, insbesondere wenn die Aussagen durch dokumentarische Beweise widerlegt werden.
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. März 2020
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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