Ausländer mit schweren Sexualdelikten gegen Kinder verliert Aufenthaltsbewilligung: Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt Überwiegen des öffentlichen Interesses an Fernhaltung (Art. 96 AIG)
- Datum
- 29.07.2021
- Geschäftsnummer
- 2C 81/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 33 AIG Art. 64 AIG Art. 96 AIG Art. 62 AuG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 19a BetmG Art. 19bis BetmG Art. 1 BüG Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 12 KRK Art. 66a StGB Art. 136 StGB Art. 187 StGB
Zusammenfassung
Ein aus Angola stammender Ausländer, der seit 1999 in der Schweiz lebt, war mit drei minderjährigen Töchtern verwandt, von denen zwei Schweizerinnen sind. Nach einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verweigerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht die Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die fehlende Anhörung seiner Kinder sowie eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, die lange Verfahrensdauer und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätten ihm berechtigtes Vertrauen in einen Verbleib geschaffen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern erfüllte den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (entspricht Art. 33 Abs. 3 AIG) und begründete ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Die Art und Schwere der Delikte – sexuelle Handlungen mit zwei 15-jährigen Mädchen, darunter eine ungewollte Schwangerschaft und Abtreibung – sowie die Rückfallgefahr, belegt durch sechs weitere Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten und zwei wegen Betäubungsmitteldelikten zwischen 2008 und 2012, führten zu einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Die private Interessenlage des Beschwerdeführers – seine Beziehungen zu seinen drei in der Schweiz lebenden Töchtern – konnte diesem nicht entgegengehalten werden: Zu seiner Tochter A.E.________ bestand kein Kontakt; zu den anderen beiden Töchtern lag keine besonders enge affektive oder wirtschaftliche Bindung vor, da er die Unterhaltszahlungen nicht leistete und die Mütter ihm aufgrund der Sexualdelikte nicht vertrauten. Seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz (über 20 Jahre) wurde durch mangelnde soziale Integration – erhebliche Verschuldung (Fr. 117'958.40), fehlende stabile soziale Bindungen – und fehlende Reue im Verfahren entwertet. Die Rückkehr nach Angola wurde als zumutbar angesehen, da er dort seine prägenden Lebensjahre verbracht hatte, regelmäßig Ferien machte und seine gesamte Familie dort lebte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletzte daher weder Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 EMRK, weil die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses ausfiel (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Verhältnismässigkeit war gewahrt, sodass auch keine vorherige Warnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG erforderlich war. Die Beschwerde war zudem teilweise unzulässig, da die Wegweisung als Folge der Nichtverlängerung nicht separat angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Kinderanhörung war entbehrlich, weil ihre Interessen durch die obhutsberechtigten Mütter wirksam vertreten wurden (Art. 12 KRK). Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und erhält keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Handhabung der Verhältnismässigkeitsprüfung bei schweren Sexualdelikten gegen Kinder und klärt, dass ein berechtigtes Vertrauen auf Verbleib durch Verfahrensverzögerung oder aufschiebende Wirkung nicht entsteht.
Regeste
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.