Asylsuchender wird nach Dublin-Verfahren nach Luxemburg weggeschickt: Illegaler Aufenthalt und Zuständigkeit Luxemburgs gegeben, Unzumutbarkeit verneint (Art. 64a Abs. 1 AIG)
- Datum
- 23.08.2021
- Geschäftsnummer
- F-3237/2021
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 64 AIG Art. 64a AIG Art. 83 AIG Art. 112 AIG Art. 83 BGG
Zusammenfassung
Ein Asylsuchender war im September 2020 in der Schweiz eingetroffen und hatte dort Asyl beantragt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 5. Oktober 2020 nicht auf das Gesuch ein und wies ihn im Dublin-Verfahren nach Luxemburg aus; diese Verfügung erwuchs am 14. Oktober 2020 in Rechtskraft. Am 14. Dezember 2020 wurde er vom Fürstentum Liechtenstein nach Luxemburg überstellt. Im Juni 2021 kehrte er in die Schweiz zurück und wurde in Zürich festgenommen. Das SEM ersuchte Luxemburg um Wiederaufnahme, was am 7. Juli 2021 positiv beschieden wurde. Daraufhin ordnete das SEM erneut die Wegweisung nach Luxemburg an. Der Asylsuchende erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Wegweisung aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Er machte geltend, in Luxemburg habe er nur essen und schlafen können, und bei Rückkehr in die Ukraine werde er psychiatrisch eingewiesen, weil seine Verwandten nicht verstünden, weshalb er in Europa nichts erreicht habe. Die Frage, ob das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei, war Gegenstand des Rechtsbegehrens, aber nicht des Streitgegenstands der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte und sich daher illegal in der Schweiz aufhielt. Die luxemburgischen Behörden hatten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz ausdrücklich gemäss Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Dublin-III-VO zugestimmt, sodass die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG erfüllt waren. Das Gericht hielt fest, dass Luxemburg Vertragsstaat der EMRK, der Anti-Folter-Konvention, der Genfer Flüchtlingskonvention und deren Zusatzprotokoll ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt; zudem sei davon auszugehen, dass Luxemburg die Rechte aus der EU-Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie anerkenne. Das pauschale, nicht weiter begründete Vorbringen des Beschwerdeführers zu gefängnisähnlichen Bedingungen in Luxemburg änderte daran nichts. Damit war der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AIG zu erachten. Das Begehren um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ging über den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten war (Art. 83 Buchstabe c Ziffer 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die gestellten Begehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist insbesondere bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein nach Dublin-Verfahren bereits weggeschickter Asylsuchender, der erneut in die Schweiz einreist, grundsätzlich wieder nach dem Dublin-Verfahren in den zuständigen Staat zurückgeführt werden kann, sofern dessen Übernahmezusage vorliegt – und dass pauschale, unkonkrete Vorwürfe zur Aufnahmesituation im Zielstaat nicht ausreichen, um die Unzumutbarkeit der Wegweisung zu begründen.
Regeste
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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