Mutter und erwachsene Kinder aus Dschibuti verlangen Zusammenführung mit Sohn/Bruder in der Schweiz: Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gegeben, Nichteintreten auf Asylgesuche rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 20.05.2022
- Geschäftsnummer
- F-2042/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 12 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 56 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden – eine Mutter und ihre beiden volljährigen Kinder aus Dschibuti – reisten über die Türkei und Frankreich in die Schweiz und stellten dort am 1. Februar 2022 Asylgesuche. Die Vorinstanz lehnte diese Gesuche mit Verfügungen vom 25. April 2022 ab und ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an, weil Frankreich gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Die Beschwerdeführenden beantragten beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügungen und die Anordnung, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Sie beriefen sich insbesondere auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn bzw. Bruder D._______, das eine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen würde. Sie machten zudem medizinische Probleme geltend, darunter Erblindung, Herzkrankheiten und Gastritis, und behaupteten, in Frankreich von Vertretern ihrer Heimatregierung angesprochen worden zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Verfügungen der Vorinstanz. Es entschied, dass kein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, weil die Beschwerdeführenden nicht notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihren Sohn bzw. Bruder angewiesen sind; es fehlt an der zwingenden Notwendigkeit seiner Unterstützung für ihre Genesung. Die medizinischen Unterlagen zeigen zwar weiteren Behandlungsbedarf, insbesondere bei Beschwerdeführerin 2 mit Aortaverschluss und chronischer Niereninsuffizienz, aber nicht eine so schwere Erkrankung, dass eine Überstellung nach Frankreich ein realistisches Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit intensivem Leiden oder erheblicher Lebensverkürzung darstellen würde, wie dies für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erforderlich wäre. Frankreich gilt als Staat ohne systemische Mängel in der Asyl- und Aufnahmesituation, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der Folterkonvention und der Flüchtlingskonvention nachkommt; die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde. Die französischen Behörden haben den Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt, da sie den Beschwerdeführenden Schengen-Visa ausgestellt hatten und diese am 12. Januar 2022 in Frankreich eingereist waren. Ein Selbsteintritt nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt nicht in Betracht, weil keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch vorliegen und die Schweiz keinen zwingenden Grund hat, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Auslegung des Abhängigkeitsbegriffs nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestätigt und klarmacht, dass affektive Verbundenheit und allgemeine Hilfsbedürftigkeit nicht ausreichen, um eine humanitäre Pflicht zur Zusammenführung zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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