Gesetzesartikel
Art. 13 Dublin-III-VO: Rechtsprechung und Entscheide
13 Entscheide, in denen Art. 13 Dublin-III-VO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchende kehren nach Ablehnung in Deutschland illegal in die Schweiz zurück: Zuständigkeit bleibt bei Deutschland, Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG rechtmässig (Dublin-III-VO)
- Asylsuchender stellt in Kroatien Asylgesuch am 25. September 2023, wird in der Schweiz am 8. November 2023 registriert: Nichteintreten aufgrund Dublin-III-VO und Ablehnung des Selbsteintrittsrechts wegen fehlender systemischer Schwachstellen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig, keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit illegaler Einreise in Italien 2021: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender kehrt nach Dublin-Überstellung nach fünf Jahren in die Schweiz zurück: Wegweisung nach Italien zulässig, da kein schriftliches Folgegesuch eingereicht und keine individuellen Überstellungshindernisse vorliegen (Art. 64a AIG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende aus Guinea mit Zwangsprostitutionserfahrung in Spanien: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Spaniens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender stellt in Frankreich Asylgesuch, SEM leitet fälschlich Wiederaufnahmeverfahren nach Italien ein statt Aufnahmeverfahren: Nichteintreten und Wegweisung aufgehoben, Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Asylsuchender mit leichter depressiver Verstimmung wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem nicht nachgewiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Irakische Asylsuchende wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, da Italien nach Dublin-III-VO zuständig ist und keine schwerwiegenden Risiken für Unmenschlichkeit oder Trennung von Familienangehörigen vorliegen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Kroatien überstellt: Dublin-III-Verfahren angewendet, keine systemischen Mängel oder konkrete Gefahr nachgewiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Syrien reist über Kroatien ein und stellt dort kein Gesuch: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Kroatiens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende aus Syrien reist illegal über Bulgarien in die Schweiz ein: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.