Gesetzesartikel
Art. 22 Dublin-III-VO: Rechtsprechung und Entscheide
10 Entscheide, in denen Art. 22 Dublin-III-VO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig, keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender stellt in Frankreich Asylgesuch, SEM leitet fälschlich Wiederaufnahmeverfahren nach Italien ein statt Aufnahmeverfahren: Nichteintreten und Wegweisung aufgehoben, Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Ägyptischer Asylsuchender nach Eurodac-Treffer in Italien: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit leichter depressiver Verstimmung wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem nicht nachgewiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit italienischem Kurzzeitvisum wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, da Italien zuständig ist und keine systemischen Mängel bestehen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende Mutter mit Kind aus Eritrea wird nach Italien überstellt: Individuelle Garantie der Familieneinheit und kindsgerechten Unterbringung liegt vor, Nichteintreten des SEM rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende behauptet Minderjährigkeit trotz Handknochenanalyse: Dublin-Verfahren nach Italien bleibt wirksam, Schweiz nicht zuständig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Kroatien überstellt: Dublin-III-Verfahren angewendet, keine systemischen Mängel oder konkrete Gefahr nachgewiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Syrien reist über Kroatien ein und stellt dort kein Gesuch: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Kroatiens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.