Asylsuchender aus Burundi wird nach Kroatien zurückgeschickt: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig, keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 01.03.2023
- Geschäftsnummer
- D-1069/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III Art. 17 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 4 FoK Art. 12 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Ein burundischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er zuvor in Kroatien registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte; die kroatischen Behörden stimmten einer Wiederaufnahme zu. Das SEM trat daher auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien an. Der Beschwerdeführer wandte sich ans Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere, das SEM habe die Situation für Dublin-Rückkehrende in Kroatien unzureichend abgeklärt und seine individuelle Lage nicht genügend gewürdigt. Er machte auch geltend, er sei bei seiner irregulären Einreise nach Kroatien misshandelt worden und habe sein Asylgesuch dort annullieren lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass die kroatischen Behörden ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt hatten und dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit noch nicht abgeschlossen war. Damit war die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorwürfe gegen die kroatischen Behörden – darunter Push-backs, Misshandlungen durch Polizeihunde und unfreundliche Behandlung – wurden vom Gericht als Einzelfälle bewertet, die nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem schliessen liessen; dies entspricht Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers – psychische Belastung, Schlafprobleme, frühere Erkältung – waren nicht gravierend genug, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern, da dort gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Das SEM hatte zudem im persönlichen Dublin-Gespräch vom 5. Januar 2023 das rechtliche Gehör gemäss Art. 111 Bst. e AsylG gewährleistet. Der Nichteintretensentscheid beruhte somit rechtmässig auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, die Wegweisung auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylV 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Rechtsprechung zur Anwendung der systemischen Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bekräftigt und klarmacht, dass Einzelfälle von Fehlverhalten einzelner Beamter nicht automatisch auf systemische Defizite schliessen lassen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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