Gesetzesartikel
Art. 29a AsylV1 – Zuständigkeitsprüfung nach Dublin
5 Entscheide, in denen Art. 29a AsylV1 eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender aus Afghanistan behauptet Minderjährigkeit, doch forensische Altersdiagnostik ergibt Mindestalter von 19 Jahren: Nichteintreten auf Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bestätigt
- Asylsuchender aus Afghanistan mit vorherigem Asylgesuch in Italien: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit und Ablehnung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit psychischen Problemen wird nach Frankreich überstellt: Keine systemischen Mängel im französischen Asylsystem, Selbsteintritt der Schweiz nicht geboten (Art. 29a Abs. 3 AsylV1)
- Asylsuchender mit schwerer Lungenentzündung und Intensivbehandlung in der Schweiz: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende Mutter mit Kind aus Eritrea wird nach Italien überstellt: Individuelle Garantie der Familieneinheit und kindsgerechten Unterbringung liegt vor, Nichteintreten des SEM rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.