Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus der Türkei mit Fingerabdrücken in Kroatien registriert: Nichteintreten in das Asylverfahren und Wegweisung nach Kroatien bestätigt, da keine systemischen Schwachstellen oder gesundheitliche Hinderungsgründe vorliegen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
15.06.2023
Geschäftsnummer
E-3267/2023
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 37 VGG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger suchte am 27. Februar 2023 in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits in Kroatien Asyl beantragt hatte, und ersuchte die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme. Diese stimmten am 12. Mai 2023 ausdrücklich zu. Das SEM beschloss daraufhin mit Verfügung vom 26. Mai 2023, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Kroatien zu weisen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, das Dublin-Gespräch sei nicht in seiner Muttersprache geführt worden, die individuelle Prüfung sei unvollständig, systemische Schwachstellen in Kroatien seien nicht berücksichtigt worden und sein gesundheitlicher Zustand verbiete die Überstellung. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 15. März 2023 ausdrücklich auf Türkisch verständigen wollte und am Ende des Gesprächs schriftlich bestätigte, den Dolmetscher verstanden und das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben; damit war das rechtliche Gehör gewahrt. Die Vorinstanz hatte die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinreichend geprüft, insbesondere unter Einbezug der umfangreichen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu Push-backs und zur Lage von Dublin-Rückkehrenden, und die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Systemische Schwachstellen in Kroatien, die eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden, waren nicht nachweisbar, da das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung feststellt, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im Asylbereich erfüllt und Rückkehrende nicht von der Push-back-Praxis betroffen sind. Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers – bestehend aus einer behandelten Skabies, einer leichten Tendinopathie, Angstzuständen und Schlaflosigkeit – stellt nach der Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili gegen Belgien) kein Hindernis für die Überstellung dar, weil keine ernsthafte, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist und Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), die Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG) und die Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht angewendet. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die konsequente Anwendung der Dublin-Regeln bestätigt und klare Maßstäbe für die Prüfung individueller Risiken bei Überstellungen nach Kroatien setzt, insbesondere hinsichtlich medizinischer Vorbringen und der Wirksamkeit des rechtlichen Gehörs im Dublin-Gespräch.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide