Österreichische Staatsangehörige: Einreiseverbot wegen versuchten Betrugs aufgehoben, fehlende Rückfallgefahr nach FZA (Art. 5 Abs. 1 FZA)
- Datum
- 13.06.2024
- Geschäftsnummer
- F-3567/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 1 FZA Art. 3 FZA Art. 5 FZA Art. 22 StGB Art. 146 StGB Art. 77a VZAE Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine österreichische Staatsangehörige wurde am 23. Mai 2023 wegen Verdachts auf Trickbetrug an einem älteren Mann festgenommen. Sie hatte ihm vorgespiegelt, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, und ihn dazu bewogen, ihr einen Betrag von rund 4'700 Franken zu übergeben. Die Bankangestellte schöpfte Verdacht und zahlte das Geld nicht aus. Das Staatssekretariat für Migration verfügte daraufhin am selben Tag die sofortige Wegweisung und ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vorsorglich entzogen. Gegen den Strafbefehl wegen versuchten Betrugs erhob die Betroffene Einsprache; später erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen, inhaltlich identischen Strafbefehl, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots oder hilfsweise dessen Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung vom 24. Mai 2023 auf und spricht eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. Da die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige ist, findet das Freizügigkeitsabkommen Anwendung, welches Einreiseverbote nur bei tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erlaubt. Zwar liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit vor, da die Beschwerdeführerin wegen versuchten Betrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Jedoch handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung wie etwa Drogenhandel oder organisierte Kriminalität. Das strafrechtliche Verschulden ist als gering einzustufen, was sich in der milden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Franken ausdrückt, die am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Zudem fehlt es an Einträgen im schweizerischen oder österreichischen Strafregister, und dem Delikt lag ein einmaliges Fehlverhalten zugrunde. Eine hinreichend konkrete Rückfallgefahr, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, kann daher nicht bejaht werden. Das Einreiseverbot war somit unverhältnismässig und bundesrechtswidrig.
Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von 1'000 Franken wird zurückerstattet. Der Vorinstanz wird auferlegt, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 1'200 Franken auszurichten, da keine Kostennote eingereicht wurde und die Entschädigung aufgrund der Akten festgelegt wurde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Vermögensdelikten ohne schwere Rechtsgutverletzung und bei geringer Strafhöhe die Anforderungen an die Rückfallgefahr nach dem Freizügigkeitsabkommen streng sind und ein automatischer Ausschluss unzulässig ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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