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Justizze. Art. 67 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Brasilianische Staatsangehörige mit 74-tägigem Overstay: zweijähriges Einreiseverbot und SIS-Ausschreibung verhältnismässig (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
F-1060/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 112 AIG Art. 115 AIG Art. 5 BV Art. 8 EMRK Art. 21 SIS-VO-Grenze Art. 24 SIS-VO-Grenze Art. 77a VZAE

Zusammenfassung

Eine brasilianische Staatsangehörige hielt sich zwischen Juni und November 2025 während 164 Tagen im Schengen-Raum auf und überschritt dabei die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer um 74 Tage. Nach Ausreise aus der Schweiz erliess das Staatssekretariat für Migration eine Verfügung über ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und den gesamten Schengen-Raum sowie eine entsprechende Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Statthalteramt verurteilte die Person zudem wegen fahrlässigem rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Busse von 350 Franken. Die Betroffene erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Dauer des Einreiseverbots angemessen zu verkürzen, und machte geltend, sie habe sich lediglich bezüglich der bewilligungsfreien Tage verrechnet. Zudem verwies sie auf eine Beziehung zu einem Schweizer Staatsbürger, den sie heiraten wolle, und legte Fotografien zur Untermauerung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das zweijährige Einreiseverbot sowie die SIS-Ausschreibung als rechtmässig und verhältnismässig. Der 74-tägige Überzug der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt; die Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen ist der betroffenen Person als Sorgfaltspflichtverletzung anzurechnen. Da das Statthalteramt die Person am 4. Februar 2026 wegen fahrlässigem rechtswidrigem Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG strafrechtlich verurteilt hat, ist zusätzlich der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV wiegt das öffentliche Interesse an einer konsequenten fernhaltenden Praxis schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die behauptete Beziehung zu einem Schweizer Staatsbürger begründet keine geschützte eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da die Partnerin erst während des Aufenthalts kennengelernt wurde und kein Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung eingeleitet wurde; der Kontakt kann über moderne Kommunikationsmittel oder Treffen ausserhalb des Schengen-Raums aufrechterhalten werden. Die zweijährige Dauer entspricht der ständigen Praxis des Gerichts bei vergleichbaren Fällen mit Overstays zwischen 49 und 83 Tagen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze ist aufgrund des Verstosses gegen nationale Aufenthaltsvorschriften ebenfalls verhältnismässig. Die Verfahrenskosten von 1'200 Franken werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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