Flüchtender Einbrecher fährt mit Lieferwagen auf Polizisten: Gefährdung des Lebens und versuchte Tötung bejaht, Strafe bestätigt (Art. 111, 129 StGB)
- Datum
- 19.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_361/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 12 StGB Art. 22 StGB Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 111 StGB Art. 129 StGB
Zusammenfassung
Ein nach einem Einbruchdiebstahl flüchtender Täter setzt sich in seinen Lieferwagen und fährt rasant rückwärts sowie anschliessend mit Vollgas vorwärts direkt auf Polizeibeamte zu, die ihn stoppen wollen. Die Beamten können sich nur durch Sprünge zur Seite retten. Kurz darauf fährt der Täter mit demselben Fahrzeug auf eine weitere Gruppe von Polizisten zu, die gerade einen Komplizen am Boden festnehmen, und passiert diese knapp. Der Täter bestreitet, die Personen gesehen oder in Lebensgefahr gebracht zu haben, und beantragt Freispruch bzw. mildere Bestrafung wegen fehlenden Vorsatzes und mangelnder Skrupellosigkeit.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie versuchter vorsätzlicher Tötung. Gegenüber den ersten beiden Polizisten lag eine unmittelbare Lebensgefahr vor, da ihnen beim Vorwärtsfahren des Lieferwagens mit 26–29 km/h nur etwa zwei Sekunden zum Ausweichen blieben; bei einer Kollision wären schwere oder tödliche Verletzungen hochwahrscheinlich gewesen. Der Täter handelte direktvorsätzlich bezüglich dieser Gefahr, da er die Beamten trotz Tagfahrlicht und ausreichender Beleuchtung wahrnahm und seine Flucht um jeden Preis erzwingen wollte. Sein Verhalten war skrupellos, weil die herbeigeführte Lebensgefahr in einem krassen Missverhältnis zum unrechtmässigen Ziel der Flucht stand.
Gegenüber den weiteren Polizisten und dem am Boden liegenden Komplizen bejahte das Gericht Eventualvorsatz für eine versuchte Tötung gemäss Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Komplize hatte praktisch keine Ausweichchance, und der Täter nahm dessen Tod billigend in Kauf, indem er ohne zu bremsen oder Warnsignale zu geben auf die Gruppe zusteuerte. Auch hier waren die Sichtverhältnisse ausreichend, um die Personen rechtzeitig zu erkennen. Die Strafzumessung von neun Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe verstösst nicht gegen Bundesrecht; die Vorinstanz hat die Einsatzstrafen für die einzelnen Delikte korrekt asperiert und dabei persönliche Umstände wie frühere Vorstrafen und fehlende Reue angemessen berücksichtigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen, und der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 1'200 zu tragen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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