Einreiseverbot wegen illegaler Erwerbstätigkeit: Zweijährige Dauer verhältnismässig, kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-3513/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 11 AIG Art. 67 AIG Art. 5 VGKE Art. 77a VZAE Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger wurde in einem Restaurant in Zürich beim Anrichten von Tellern ohne gültige Arbeitsbewilligung angetroffen und festgenommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihn aus und verhängte ein zweijähriges Einreiseverbot sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Reduktion der Verbotsdauer auf ein Jahr und die Aufhebung der SIS-Ausschreibung, wobei er sich auf seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und deren angebliche Tätigkeit als Grenzgängerin berief. Während des Verfahrens reichte er eine deutsche Fiktionsbescheinigung nach, woraufhin das SEM die SIS-Ausschreibung in einer Wiedererwägungsverfügung aufhob.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde bezüglich der Dauer des Einreiseverbots ab, da die SIS-Ausschreibung bereits gegenstandslos geworden ist. Die illegale Erwerbstätigkeit als Küchenmitarbeiter während fünf Monaten stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, der ein Einreiseverbot rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer steht kein abgeleitetes Recht auf Erwerbstätigkeit aus dem Freizügigkeitsabkommen zu, da er als Drittstaatsangehöriger selbst dann nicht begünstigt wäre, wenn seine Ehefrau als Grenzgängerin tätig gewesen wäre.
Die vom SEM angeordnete zweijährige Dauer des Einreiseverbots ist verhältnismässig. Zwar leben Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz, doch wiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Normen und die Generalprävention schwerer, insbesondere angesichts der relativ langen Dauer der unerlaubten Arbeit von fünf Monaten. Eine Reduktion auf ein Jahr würde diesem Gewicht nicht gerecht.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt der Beschwerdeführer auch jene für den gegenstandslos gewordenen Teil betreffend die SIS-Ausschreibung. Da er die Fiktionsbescheinigung, welche die Löschung begründete, erst im Beschwerdeverfahren nachreichte und nicht bei der Festnahme vorweisen konnte, ist ihm die Gegenstandslosigkeit anzulasten. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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