Italienischer Staatsbürger mit schweren Gewaltstraftaten: Achtjähriges Einreiseverbot verhältnismässig, Familieninteressen überwiegen nicht (Art. 67 Abs. 3 AIG)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-1830/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AIG Art. 67 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 96 F-1830/2025 Art. 5 FZA Art. 3 KRK Art. 77a VZAE
Zusammenfassung
Ein kosovarisch-italienischer Staatsbürger, der seit 1995 in der Schweiz lebte und Niederlassungsbewilligung besass, wurde wegen schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigen Wuchers und weiterer Delikte zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Ausweisung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügte das Staatssekretariat für Migration ein achtjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer focht dieses Verbot an und berief sich auf sein Familienleben mit seiner schweizerischen Ehefrau und den beiden Kindern sowie auf das Kindeswohl des dreijährigen Sohnes. Während des Verfahrens reiste er unter seinem neuen italienischen Namen rechtswidrig in die Schweiz ein, woraufhin die Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgehoben wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen das achtjährige Einreiseverbot ab. Die Vorinstanz hat zu Recht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen, da der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Wuchers und schwerer Körperverletzung mit bleibenden Gesundheitsschäden beim Opfer zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diese Delikte qualifizieren sich als Anlasstaten für eine Landesverweisung.
Entscheidend ist, dass kein ausreichender Bewährungszeitraum in Freiheit vorliegt. Der Beschwerdeführer befand sich seit August 2013 ununterbrochen in Untersuchungshaft, Strafvollzug oder unter dem Druck einer Probezeit bis Mai 2025. Sein Wohlverhalten während dieser Zeit steht unter dem Zwang drohender Strafverschärfung und begründet keine günstige Legalprognose. Zudem verschärfte sich die Gefährdungslage dadurch, dass er nach Erlass des Einreiseverbots unter Nutzung seiner neu erworbenen italienischen Staatsbürgerschaft und eines Alias-Namens illegal in die Schweiz einreiste. Dies belegt eine fortbestehende Missachtung der Schweizer Rechtsordnung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG wiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse schwerer als die privaten Belange. Zwar besteht ein geschütztes Familienleben gemäss Art. 8 EMRK zur Ehefrau und zum minderjährigen Sohn, und das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist zu berücksichtigen. Der Beschwerdefürer trägt jedoch aufgrund seines langjährigen intensiven deliktischen Verhaltens die alleinige Verantwortung für die Einschränkung des Kontakts. Dem Kind ist es zumutbar, den Vater ausserhalb des Schengen-Raums oder bei kurzfristiger Suspension des Verbots zu besuchen, zumal es in einem stabilen Umfeld aufwächst. Das private Interesse am Privatleben gemäss Art. 13 BV wird durch die wiederholte Kriminalität und Verschuldung relativiert. Humanitäre Gründe für eine Aufhebung oder Suspendierung nach Art. 67 Abs. 5 AIG liegen nicht vor. Die achtjährige Dauer entspricht der Praxis bei schwerwiegenden Gefahren und verletzt weder nationales Recht noch Art. 5 FZA. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200 werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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