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Justizze. Art. 42 AIG

Bundesgericht

Familiennachzug trotz schwerer Straftaten: Kein Anspruch wegen mangelnder Bewährung und Zumutbarkeit des Lebens im Kosovo (Art. 42 Abs. 1 AIG)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
2C_628/2025
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Ein kosovarischer Staatsangehöriger beantragt zusammen mit seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Er war zuvor wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte gegen seine damalige Partnerin zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, woraufhin ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen und ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Nach Ablauf dieser Frist reichte er erneut ein Gesuch ein. Die kantonalen Behörden wiesen das Begehren ab, da er während des Strafvollzugs disziplinarische Sanktionen erhalten hatte und das Einreiseverbot durch eine illegale Einreise verletzt hatte. Zudem verfüge die Schweizer Ehefrau über enge Bindungen an den Kosovo, wo sie geboren wurde und ihre ersten Lebensjahre verbrachte.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Familiennachzugs ab. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Neubeurteilung nach Ablauf der Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG, doch führt dies nicht zwingend zur Bewilligungserteilung. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt, was einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG darstellt. Eine neue Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG ergibt, dass das öffentliche Fernhalteinteresse weiterhin überwiegt.

Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Widerruf nicht tadellos verhalten hat. Während des Strafvollzugs erhielt er disziplinarische Sanktionen für den Besitz illegaler Gegenstände und eines Mobiltelefons. Zudem verstoss er kurz nach seiner Ausweisung durch eine illegale Einreise am 29. Dezember 2021 gegen das Einreiseverbot, wofür er 2022 bestraft wurde. Dieses Verhalten zeugt von mangelnder Einsicht und lässt keine sichere Prognose bezüglich der Rückfallgefahr zu. Das vorgelegte psychiatrische Gutachten vom 10. Juli 2024 wurde als ärztlicher Kurzbericht ohne fundierte Untersuchungsmethoden eingestuft und lieferte keine belastbaren Erkenntnisse zur Risikobeurteilung.

Hinsichtlich der privaten Interessen ist der Schweizer Ehefrau ein Leben im Kosovo zumutbar. Sie wurde dort geboren, verbrachte ihre ersten fünf Lebensjahre im Land und spricht die Sprache. Bei der Eheschliessung im Kosovo am 6. Januar 2020 musste sie damit rechnen, ihr Eheleben nicht in der Schweiz führen zu können. Angesichts ihrer familiären Wurzeln und sozialen Kontakte im Kosovo kann ihr zugemutet werden, die Ehe besuchsweise oder durch zeitweisen Aufenthalt im Ausland zu pflegen. Da keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Umstände vorliegt, die eine erneute Bewilligung gebieten würde, ist die Abweisung konventions- und bundesrechtskonform unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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