Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Verdachts des Aufbewahrens von Sprengstoff: Fristwahrung durch PDF-Nachreichung zur Hash-Überprüfung, Überhaftverbot nicht verletzt (Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Datum
- 23.12.2025
- Geschäftsnummer
- 7B_1292/2025
- Abteilung
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 48 BGG Art. 10 StGB Art. 22 StGB Art. 139 StGB Art. 144 StGB Art. 224 StGB Art. 226 StGB Art. 197 StPO Art. 212 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer, der sich in Untersuchungshaft befindet, legt beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verlängerung seiner Haft durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Er rügt insbesondere eine Verletzung des Überhaftverbots gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO und behauptet, die Haftdauer sei unverhältnismässig. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es stellt fest, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist, weil die elektronisch am 26. November 2025 fristgerecht eingereichte Beschwerde mittels Abgabequittung nachweisbar war und die nachträgliche Papier-Nachreichung durch eine zusätzliche PDF-Einreichung vom 12. Dezember 2025 unter Hash-Abgleich vollständig und identisch bestätigt wurde, was die Fristwahrung gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG sicherstellt. Die Beschwerde ist jedoch insgesamt ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer in weiten Teilen lediglich seine vorinstanzlichen Argumente wiederholt, ohne sich gezielt mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, was die Eintrittsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG verletzt. Zur Sache hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, im Rahmen einer Gruppe Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB aufbewahrt zu haben, um einen Bankomaten zu sprengen – ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer nach Art. 212 Abs. 3 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO berücksichtigt das Gericht die erhebliche Schwere der Tat, die Sicherstellung mehrerer Sprengvorrichtungen und großer Mengen explosiven Materials bei einer Hausdurchsuchung, die Mittäterschaft und das egoistische Motiv. Es verweist darauf, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe bei der Haftdauerprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (Art. 212 Abs. 3 StPO), und kommt zum Schluss, dass die erstandene Haftdauer von rund zwölf Monaten im Verhältnis zur konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe – die im unteren Drittel des Strafrahmens von einem Monat bis fünf Jahren liegt – noch nicht als Überhaft zu werten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gutgeheissen; Rechtsanwalt Christian Jungen erhält eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse. Eine Parteientschädigung wird nach Art. 68 Abs. 3 BGG verneint. Diese Entscheidung klärt präzise die technischen Voraussetzungen für die fristgerechte Nachreichung elektronischer Beschwerden im Strafrecht und bekräftigt die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei Haftbeschwerden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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