Justizze.

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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Afghanistan mit Schlafstörungen und psychischen Beschwerden wird nach Kroatien überstellt: Kein individuelles Überstellungshindernis im Dublin-Verfahren festgestellt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
04.09.2023
Geschäftsnummer
D-4634/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 29 AsylV Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 12 VwVG Art. 26 VwVG Art. 27 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl, doch ergab der Eurodac-Abgleich, dass er bereits am 26. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte daraufhin ein Übernahmeersuchen an Kroatien, das am 17. August 2023 positiv beschieden wurde. Das SEM trat daher am 18. August 2023 nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, sein medizinischer Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden und die Vorinstanz habe ihm die Einsicht in eine interne Akte verweigert. Er argumentierte, seine psychischen und physischen Beschwerden seien so gravierend, dass eine Rücküberstellung nach Kroatien gegen Art. 3 EMRK verstosse, insbesondere weil dort psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten fehlten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte und die kroatischen Behörden am 17. August 2023 ausdrücklich der Übernahme zustimmten, sodass die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – Schlafstörungen, Albträume, Kopf- und Magenschmerzen, Stress und körperliche Schwäche – wurden zwar bestätigt, jedoch fehlte es an einer fachärztlichen Diagnose und es standen keine weiteren medizinischen Abklärungen durch die Pflege an; daher war der medizinische Sachverhalt als ausreichend festgestellt anzusehen. Obwohl die interne Akte 20 (Notiz über telefonische Abklärungen beim Gesundheitsdienst) zu Unrecht nicht ausgehändigt wurde, war ihr Inhalt in der angefochtenen Verfügung vollständig wiedergegeben, sodass der Beschwerdeführer sich umfassend dazu äussern konnte und kein Nachteil entstand. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO war nicht gerechtfertigt, da keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem nachgewiesen waren, wie das Gericht in zahlreichen Urteilen bestätigt hat. Auch ein individuelles Überstellungshindernis lag nicht vor: Der Beschwerdeführer brachte kein konkretes und ernsthaftes Risiko vor, dass kroatische Behörden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würden, und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichten nicht die hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nach dem EGMR-Urteil Paposhvili, die einer Rücküberstellung entgegenstehen würde. Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, notwendige medizinische Versorgung einschliesslich psychologischer Betreuung zu gewährleisten, was auch durch Nichtregierungsorganisationen unterstützt wird. Damit war die Überstellung nach Kroatien zulässig und ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zwingend oder geboten. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren, und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil bestätigt die konsequente Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien trotz individueller gesundheitlicher Beschwerden, solange diese nicht die EGMR-Schwelle einer schweren Erkrankung erreichen.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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