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Justizze. Art. 29a AsylV1

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender mit psychischen Problemen wird nach Frankreich überstellt: Keine systemischen Mängel im französischen Asylsystem, Selbsteintritt der Schweiz nicht geboten (Art. 29a Abs. 3 AsylV1)

Datum
31.07.2020
Geschäftsnummer
E-3733/2020
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 29a AsylV1 Art. 3 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 24 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein nigerianischer Asylsuchender reichte 2020 erneut ein Gesuch in der Schweiz ein, nachdem er 2013 bereits ein erstes Gesuch gestellt und 2019 in Frankreich Asyl beantragt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Prüfung des neuen Gesuchs ab und ordnete die Überstellung nach Frankreich an, weil Frankreich gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig war. Der Beschwerdeführer wandte ein, sein psychisch schlechter Zustand – mit Verdacht auf schizoide Störung – mache eine Überstellung unmenschlich und verstoße gegen das Non-Refoulement-Prinzip; zudem habe das SEM seine Gesundheitslage nicht hinreichend abgeklärt und bei der Übernahmeanfrage an Frankreich den medizinischen Sachverhalt nicht genannt. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anordnung einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Überstellung nach Frankreich anzuordnen. Die Entscheidung beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 in Frankreich Asyl beantragt hatte, worauf Frankreich am 30. Juni 2020 innerhalb der gesetzlichen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO seine Wiederaufnahme zugesagt hatte. Damit war die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben. Der Beschwerdeführer hatte trotz mehrfacher Aufforderung und persönlicher Suche durch die Pflege zweimal nicht zur ärztlichen Visite im Bundesasylzentrum erschienen und sich erst später in Begleitung der Seelsorge am Schalter gemeldet, ohne Behandlung zu wünschen; daher konnte das SEM seine Abklärungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG als erfüllt betrachten. Auch die spätere ärztliche Untersuchung vom 16. Juli 2020, die einen Verdacht auf schizoide Störung ergab, lieferte keine zuständigkeitsrelevanten Anhaltspunkte. Eine Überstellung nach Frankreich verstieß nicht gegen Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK, da keine systemischen Schwachstellen im französischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt wurden – der EGMR hatte in seinem Urteil vom 2. Juli 2020 (N.H. u. a. gg. Frankreich) zwar einzelne Konventionsverletzungen festgestellt, aber ausdrücklich keine systemischen Mängel. Zudem war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht so gravierend, dass eine Überstellung mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Zustands verbunden gewesen wäre; Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und die Aufnahmerichtlinie (Art. 19 Abs. 1 und 2) garantiert mindestens Notversorgung und Behandlung schwerer psychischer Störungen. Ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 war daher nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass ein Verdacht auf psychische Erkrankung allein – ohne Nachweis einer konkreten, lebensbedrohlichen Verschlechterung bei Überstellung – nicht ausreicht, um die Dublin-Zuständigkeit zu durchbrechen oder einen humanitären Selbsteintritt zu erzwingen.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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