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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig, keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
08.08.2022
Geschäftsnummer
F-3331/2022
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 21 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger beantragte am 13. Mai 2022 in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2022 ab und ordnete die Überstellung nach Italien an, weil dieser Staat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, Italien sei aufgrund systemischer Mängel oder konkreter Gefahren für ihn nicht sicher. Er argumentierte, er müsse in Italien auf der Strasse leben und bei medizinischen Problemen nicht behandelt werden, und verwies auf ein Tötungsdelikt in Civitanova Marche, um die mangelnde Rechtsstaatlichkeit Italiens zu belegen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 29. bzw. 30. April 2022 illegal über Italien in die EU eingereist war, wodurch nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens begründet wurde, da kein höherrangiges Kriterium einen anderen Mitgliedstaat benannte. Die italienischen Behörden hatten das Aufnahmegesuch innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet gelassen, wodurch ihre Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer konnte keine systemischen Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO glaubhaft darlegen; seine Befürchtungen beruhten allein auf einer abweichenden Beurteilung der allgemeinen Lage und nicht auf konkreten Erfahrungen. Seine Behauptung, in Italien durch kriminelle Landsleute verfolgt zu werden, war nicht nachvollziehbar begründet und widersprach in wesentlichen Punkten seinen eigenen früheren Angaben im Dublin-Gespräch und in seiner persönlichen Stellungnahme, weshalb ihm nicht geglaubt wurde. Damit war die Voraussetzung für das Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt, und die Überstellung nach Italien gemäss Art. 44 AsylG rechtmäßig. Die Beschwerde war daher unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der Dublin-Kriterien bestätigt und klarmacht, dass Einzelfälle oder allgemeine Befürchtungen ohne konkrete und glaubhafte individuelle Risiken nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Dublin-Staates zu verneinen.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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