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Justizze. Art. 12 Dublin-III-VO

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Afghanistan nach Einreise mit Schengen-Visum nach Frankreich: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Frankreichs, Konversionsfluchtgründe als unglaubwürdig verworfen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO)

Datum
20.06.2019
Geschäftsnummer
F-3013/2019
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29 AsylV Art. 17 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 5 Dublin-III-VO Art. 12 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 55 VwVG Art. 56 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein aus Afghanistan stammender Asylsuchender war im Dezember 2018 mit einem Schengen-Visum nach Frankreich eingereist und hatte im März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an, weil Frankreich gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Der Beschwerdeführer wandte ein, er sei kurz nach Eröffnung der Verfügung zum Christentum konvertiert worden und von seiner Familie mit Morddrohungen bedroht worden, weshalb er in der Schweiz Schutz benötige. Er beantragte zudem einen Selbsteintritt der Schweiz ins Asylverfahren. Die Streitfrage war, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 mittels Schengen-Visum legal nach Frankreich eingereist ist und Frankreich daher gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Frankreichs bleibt auch über ein möglicherweise abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen und endet erst mit dem Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO. Frankreich ist Vertragsstaat der EMRK, der Genfer Flüchtlingskonvention und des Folterverbotsabkommens und erfüllt seine völkerrechtlichen Verpflichtungen; es weist keine systemischen Mängel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde oder dass der Beschwerdeführer dort einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre. Seine Behauptungen zur Konversion zum Christentum zwei Tage nach Eröffnung der Verfügung und zu den angeblichen Morddrohungen seiner Familie sind – trotz einer Bescheinigung der Sekte Reach the Lost – wenig glaubwürdig und können die Dublin-Zuständigkeit Frankreichs nicht in Frage stellen, da er nötigenfalls den Schutz der französischen Strafverfolgungsbehörden in Anspruch nehmen könnte. Auch liegen keine Gründe vor, die das SEM zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verpflichtet hätten. Das Gericht weist daher die Beschwerde ab, lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 750.–. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der Dublin-Zuständigkeit auch bei neu geltend gemachten, aber als unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründen bestätigt und klarmacht, dass eine späte Konversion ohne glaubhafte Nachweise die Zuständigkeit nicht verändert.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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